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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Karlsruhe zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
25.08.2026 2 Ca 101/26

URTEIL
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 13.03.2026, der Klägerin noch am selben Tage zugegangen, nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist, sondern erst durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 13.03.2026 mit Ablauf des 27.03.2026 sein Ende gefunden hat.
2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.566,67 € zu bezahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 58 % der Beklagten und zu 42 % der Klägerin auferlegt.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.703,03 € festgesetzt.

25.08.2026 2 Ca 83/26

URTEIL
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.605,13 € festgesetzt.

24.08.2026 6 Ca 73/26

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 30.01.2026 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 20.368,65 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

24.08.2026 6 Ca 174/26

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung vom 13.04.2026 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 13.04.2026 aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 11.664,00 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

21.08.2026 10 Ca 391/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch fristlose Kündigung vom 10.12.2025 vorzeitig geendet hat.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.846,08 € brutto zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2025 für den Monat Juli 2025.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 720,00 € brutto zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2025 für den Monat August 2025.
4. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 77 %, der Beklagte zu 23 %.
6. Der Streitwert wird festgesetzt auf 11.201,34 €.

21.08.2026 10 Ca 59/26

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Reduzierung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin dergestalt zuzustimmen, dass die Kalenderwochen 4; 5; 39; 48; 49 eines jeden Kalenderjahres frei bleiben bei einer darüber hinaus regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von Montag bis Freitag entsprechend einer tariflichen Vollzeitbeschäftigung, ab dem 1. Januar 2026.
2. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25%, die Beklagte zu 75%.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 23.713,56 €.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

21.08.2026 10 Ca 346/25

1. Das Versäumnisurteil vom 14.01.2026 wird aufrecht erhalten.
2. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 11.375,00 EUR.

20.08.2026 3 Ca 131/26

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 15.998,13 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

19.08.2026 5 BV 4/26

Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, an den Beteiligten zu 1) 3.407,40 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 2,979,28 EUR seit dem 20.03.2026 und aus einem Betrag i.H.v. 428,12 EUR seit 02.06.2026.

19.08.2026 9 BV 2/26

Die Anträge werden zurückgewiesen.

14.08.2026 8 Ca 311/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.050 € brutto (Angleichungszulage April 2024 bis Januar 2025) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.03.2025 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 88,58 % und die Beklagte 11,42 %.
4. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 9.190,45 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

30.07.2026 3 Ca 436/25

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 13.500,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

30.07.2026 3 Ca 67/26

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.137,60 € brutto zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die beklagte Partei zu 81 % und die klagende Partei zu 19 % zu tragen.
4. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 1.145,17 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.