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Datum: 25.08.2026
Aktenzeichen: 2 Ca 101/26
URTEIL
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten mit
Schreiben vom 13.03.2026, der Klägerin noch am selben Tage zugegangen, nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist, sondern
erst durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 13.03.2026 mit Ablauf des 27.03.2026 sein Ende gefunden hat.
2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.566,67 € zu bezahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 58 % der Beklagten und zu 42 % der Klägerin auferlegt.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.703,03 € festgesetzt.