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Datum: 24.08.2026
Aktenzeichen: 6 Ca 174/26
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die
außerordentliche Kündigung vom 13.04.2026 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 13.04.2026 aufgelöst
worden ist.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 11.664,00 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.