Zum Inhalt springen

Datum: 24.08.2026

Aktenzeichen: 6 Ca 174/26

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung vom 13.04.2026 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 13.04.2026 aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 11.664,00 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.