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Datum: 21.08.2026

Aktenzeichen: 10 Ca 59/26

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Reduzierung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin dergestalt zuzustimmen, dass die Kalenderwochen 4; 5; 39; 48; 49 eines jeden Kalenderjahres frei bleiben bei einer darüber hinaus regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von Montag bis Freitag entsprechend einer tariflichen Vollzeitbeschäftigung, ab dem 1. Januar 2026.
2. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25%, die Beklagte zu 75%.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 23.713,56 €.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.