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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Karlsruhe zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
30.07.2026 3 Ca 436/25

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 13.500,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

30.07.2026 3 Ca 67/26

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.137,60 € brutto zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die beklagte Partei zu 81 % und die klagende Partei zu 19 % zu tragen.
4. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 1.145,17 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

30.07.2026 7 BVGa 1/26

Die Anträge werden zurückgewiesen.

28.07.2026 2 Ca 511/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 05.12.2025 nicht mit Ablauf des 30.06.2026 aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.472,24 € brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17.06.2026 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Verdienstabrechnungen für die Monat Mai, Juni und September 2025 zu erteilen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 94 % der Beklagten und zu 6 % dem Kläger auferlegt.
6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.663,56 € festgesetzt.

24.07.2026 8 Ca 515/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.12.2025 nicht beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Fachkraft ALG weiterzubeschäftigen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 20.238,40 € festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

23.07.2026 6 Ga 6/26

1. Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31.03.2027 innerhalb eines Umkreises von 50 Kilometern um den Sitz des Antragstellers (Hennebergstr. 6, 76131 Karlsruhe) jegliche Konkurrenztätigkeit als Prüfingenieur selbstständig oder unselbstständig zum Nachteil des Antragstellers zu entrichten.

2. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die „Kfz-Prüfstelle Rastatt, Ing.Büro Samed Topal" in der Hohlohstraße 1, 76437 Rastatt bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31.03.2027 zu eröffnen und/oder dort Prüfdienstleistungen, insbesondere Hauptuntersuchungen gem. § 29 StVZO, Änderungsabnahmen gem. § 19.3 StVZO und Oldtimergutachten gem. § 23 StVZO, anzubieten oder durchzuführen.

3. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

4. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 

5. Der Streitwert wird auf 10.650,00 Euro festgesetzt. 

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

26.06.2026 10 Ca 15/26

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten vom 23.12.2025 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 23.12.2025 aufgelöst ist.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als chemischen Fabrikanten weiter zu beschäftigen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.491,15 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2026 zu zahlen.
4.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 27.295,91 €.

15.06.2026 6 Ca 46/26

1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3.Der Streitwert wird auf 817,69 Euro festgesetzt. 
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

22.05.2026 10 Ca 286/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 36.000,00 €.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

18.05.2026 6 BV 1/26

1.Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Frau A. S. in die Entgeltgruppe KR 7/3 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) wird ersetzt.
2.Im Übrigen wird der Antrag Ziff. 2 zurückgewiesen.

13.05.2026 9 Ca 407/26

1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3.Der Streitwert wird festgesetzt auf 11.800 Euro. 
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.