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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Karlsruhe zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
02.07.2026 3 Ca 381/25

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 04.11.2025 nicht aufgelöst ist.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 19.12.2025 nicht aufgelöst ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als gewerblichen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für November 2025 einen Betrag i.H.v. 4.370,98 € brutto nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2025 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Dezember 2025 einen Betrag i.H.v. 2.240,78 € brutto nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2026 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als betriebliche Sonderzahlung für 2025 einen Betrag i.H.v. 2.251,49 € brutto nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2025 zu bezahlen.
7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
8. Die Kosten des Rechtsstreits hat die beklagte Partei zu tragen. 
9. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 36.265,27 € festgesetzt. 
10. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

01.07.2026 9 BV 41/25

Die Anträge werden zurückgewiesen.

30.06.2026 2 Ga 4/26

1. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.500,00 € festgesetzt.

26.06.2026 10 Ca 15/26

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten vom 23.12.2025 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 23.12.2025 aufgelöst ist.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als chemischen Fabrikanten weiter zu beschäftigen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.491,15 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2026 zu zahlen.
4.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 27.295,91 €.

15.06.2026 6 Ca 46/26

1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3.Der Streitwert wird auf 817,69 Euro festgesetzt. 
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

22.05.2026 10 Ca 286/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 36.000,00 €.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

18.05.2026 6 BV 1/26

1.Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Frau A. S. in die Entgeltgruppe KR 7/3 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) wird ersetzt.
2.Im Übrigen wird der Antrag Ziff. 2 zurückgewiesen.

13.05.2026 9 Ca 407/26

1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3.Der Streitwert wird festgesetzt auf 11.800 Euro. 
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.