Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Karlsruhe zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
28.09.2023 1 Ca 96/23

1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen wie mit E-Mail vom 12.04.2023 mitgeteilt, unwirksam ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 12.04.2023 hinaus zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 01.01.2023 weiter zu beschäftigen als „Leiter Montage, Ersatzteildienst, Service.
3. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen wie mit E-Mail vom 09.05.2023 mitgeteilt, unwirksam ist.
4. Die Beklagte wird verurteilt den Kläger über den 09.05.2023 hinaus zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages zum 01.01.2023 weiter zu beschäftigen als „Leiter Montage, Ersatzteildienst, Service.
5. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2023 EUR 8.150,00 brutto abzüglich bereits bezahlter EUR 2.896,88 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2023 an den Kläger zu bezahlen und ihm eine Abrechnung darüber zu erteilen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2023 EUR 8.150,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 an den Kläger zu bezahlen und ihm eine Abrechnung darüber zu erteilen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2023 EUR 8.150,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2023 an den Kläger zu bezahlen und ihm eine Abrechnung darüber zu erteilen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2023 EUR 8.150,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2023 an den Kläger zu bezahlen und ihm eine Abrechnung darüber zu erteilen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2023 EUR 8.150,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 an den Kläger zu bezahlen und ihm eine Abrechnung darüber zu erteilen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2023 EUR 8.150,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2022 an den Kläger zu bezahlen und ihm eine Abrechnung darüber zu erteilen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2023 EUR 8.150,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2023 an den Kläger zu bezahlen und ihm eine Abrechnung darüber zu erteilen.
12. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
13. Der Streitwert wird auf € 97.755,62 festgesetzt.
14. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

19.09.2023 2 Ca 128/22

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35.828,04 € festgesetzt.

19.09.2023 7 Ca 243/22

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die arbeitgeberseitige außerordentliche Kündigung vom 25.07.2022 nicht aufgelöst wurde.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung vom 25.07.2022 nicht aufgelöst wurde.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die arbeitgeberseitige außerordentliche Kündigung vom 28.07.2022 nicht aufgelöst wurde.
4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung vom 28.07.2022 nicht aufgelöst wurde.
5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Serviceingenieur in der Einheit "Field Service DACH" weiter zu beschäftigen.
6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
7. Der Streitwert für diese Entscheidung wird auf 63.000 Euro festgesetzt.
8. Die Berufung wird nicht über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus gesondert zugelassen.

15.09.2023 10 BV 3/23

Beschluss:
1. Der Beteiligten Ziffer 2 wird aufgegeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer außerhalb der
Entwicklungsabteilungen des Betriebs in Karlsbad an Samstagen von 0 Uhr bis 24 Uhr zu
beschäftigen, sofern nicht die Zustimmung des Betriebsrats dazu erteilt ist oder die fehlende
Zustimmung des Antragstellers durch den Spruch der Einigungsstelle, ersetzt ist oder Notstandsfälle
im Sinne der Rechtsprechung vorliegen.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 wird der Beteiligten Ziffer 2
ein Ordnungsgeld i.H.v. bis zu 10.000,00 € angedroht.
3. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

15.09.2023 10 Ca 69/23

Urteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 19.07.2022 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2023 die
Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 750,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen hieraus in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2023 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2023 die
Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 750,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen aus € 1.547,27
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2023 zu zahlen.
4. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 83%, die Beklagte zu 17%.
6. Der Streitwert wird festgesetzt auf 40.018,40 EUR.
7. Soweit nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

13.06.2023 2 Ca 7/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.300,00 € festgesetzt.

 

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