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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Karlsruhe zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
19.03.2025 9 Ca 121/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.                                                                      3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 2.727,66 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

19.03.2025 5 Ca 295/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2024 restliches Entgelt i.H.v. 412,10€ netto zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung i.H.v. 245,10 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2024 zu bezahlen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 83% und die Beklagte 17%.
5. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 3.896,84 festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

19.03.2025 5 Ca 250/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 9.516,70 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

18.03.2025 2 BVGa 1/25

1.Die Beteiligten zu 2 und zu 3 werden verpflichtet, es zu unterlassen, ihren Beschäftigten in der Produktion und Logistik am Standort Rastatt Mehrarbeit für Samstag, den 22.03.2025, anzuordnen, entgegenzunehmen oder zu dulden, solange der Antragsteller nicht beteiligt wurde und im Falle seiner Zustimmungsverweigerung eine noch anzurufende Einigungsstelle die fehlende Zustimmung ersetzt hat.
2.Den Beteiligten zu 2 und zu 3 werden für den Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtung nach Ziffer 1 ein Ordnungsgeld angedroht, dessen Höhe 10.000 € nicht unterschreiten sollte.

18.03.2025 2 Ca 268/24

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat April 2024 in Höhe von brutto 1.261,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2024 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Lohn gemäß Ziffer 1. eine Entgeltabrechnung für den Monat April 2024 zu erteilen und zu übersenden.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.874,21 € festgesetzt.

17.03.2025 6 Ca 40/24

1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 14.640,00 EUR festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen

14.03.2025 8 Ca 267/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 48.574,80 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.03.2025 9 Ca 67/24

1. Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 30.09.2024 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.                                                
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 12.498,23 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

07.03.2025 10 Ca 306/24

1. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger Arbeitslohn für den Monat Mai 2024 in Höhe von 3.464,42 Euro brutto, unter Berücksichtigung der Auszahlung in Höhe von 1.743,98 Euro, zzgl. Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 2.911,96 Euro brutto, unter Berücksichtigung der Auszahlung in Höhe von 1.436,21 Euro, zzgl. Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 zu zahlen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 28 %, der Beklagte zu 72 %.
5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 11.437,90 €.
6. Soweit nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.