In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Karlsruhe zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 24.08.2026 | 6 Ca 73/26 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der
Beklagten vom 30.01.2026 nicht aufgelöst worden ist. |
| 24.08.2026 | 6 Ca 174/26 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die
außerordentliche Kündigung vom 13.04.2026 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 13.04.2026 aufgelöst
worden ist. |
| 21.08.2026 | 10 Ca 391/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch fristlose Kündigung vom 10.12.2025 vorzeitig geendet
hat. |
| 21.08.2026 | 10 Ca 59/26 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Reduzierung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin dergestalt
zuzustimmen, dass die Kalenderwochen 4; 5; 39; 48; 49 eines jeden Kalenderjahres frei bleiben bei einer darüber hinaus
regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von Montag bis Freitag entsprechend einer tariflichen Vollzeitbeschäftigung, ab dem
1. Januar 2026. |
| 21.08.2026 | 10 Ca 346/25 |
1. Das Versäumnisurteil vom 14.01.2026 wird aufrecht erhalten. |
| 20.08.2026 | 3 Ca 131/26 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 15.998,13 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 19.08.2026 | 5 BV 4/26 |
Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, an den Beteiligten zu 1) 3.407,40 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 2,979,28 EUR seit dem 20.03.2026 und aus einem Betrag i.H.v. 428,12 EUR seit 02.06.2026. |
| 19.08.2026 | 9 BV 2/26 |
Die Anträge werden zurückgewiesen. |
| 14.08.2026 | 8 Ca 311/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.050 € brutto (Angleichungszulage April 2024 bis Januar 2025) nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.03.2025 zu bezahlen. |
| 30.07.2026 | 3 Ca 436/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 13.500,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 30.07.2026 | 3 Ca 67/26 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.137,60 € brutto zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen. |