In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Karlsruhe zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 11.12.2025 | 3 Ca 259/24 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für Umkleidezeiten für März 2024 in Höhe von
32,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2024 zu
zahlen. |
| 11.12.2025 | 3 Ca 24/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 11.12.2025 | 3 Ca 196/25 |
1. Die Klage wird in Bezug auf die Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2 abgewiesen. |
| 11.12.2025 | 1 Ca 89/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt 179.173,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basszinssatz der
Europäischen Zentralbank aus 4.700,00 € seit dem 01.01.2024, aus weiteren 4.700,00 € seit dem 01.02.2023, aus weiteren
4.700,00 € seit dem 01.03.2023, aus weiteren 4.700,00 € seit dem 01.04.2023, aus weiteren 4.700,00 € seit dem 01.05.2023,
aus weiteren 4.700,00 € seit dem 01.06.2023, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.07.2023, aus weiteren 5.200,00 € seit
dem 01.08.2023, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.09.2023, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.10.2023, aus weiteren 5.200,00
€ seit dem 01.11.2023, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.12.2023, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.01.2024, aus
weiteren 5.200,00 € seit dem 01.02.2024, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.03.2024, aus weiteren 4.160,00 € seit dem
01.04.2024, aus weiteren 1.213,33 € seit dem 01.06.2024, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.07.2024, aus weiteren 5.200,00
€ seit dem 01.08.2024, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.09.2024, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.10.2024, aus
weiteren 5.200,00 € seit dem 01.11.2024, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.12.2024, aus weiteren 5.200,00 € seit dem
01.01.2025, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.02.2025, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.03.2025, aus weiteren 5.200,00
€ seit dem 01.04.2025 aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.05.2025, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.06.2025, aus
weiteren 5.200,00 € seit dem 01.07.2025, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.08.2025, aus weiteren 5.200,00 € seit dem
01.09.2025, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.10.2025, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.10.2025, aus weiteren 5.200,00
€ seit dem 01.11.2025 und aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.12.2025 abzüglich am 30.12.2022 gezahlter 2.910,64 €
netto, abzüglich weiterer am 01.02.2023 gezahlter 2.953,89 € netto, abzüglich weiterer am 01.02.2023 gezahlter 2.953,89
€ netto, abzüglich weiterer am 12.04.2023 gezahlter 2.956,65 € netto, abzüglich weiterer am 27.04.2023 gezahlter
2.954,81 € netto, abzüglich weiterer am 05.06.2023 gezahlter 2.954,81 € netto, abzüglich weiterer am 22.08.2023
gezahlter 3.220,29 € netto, abzüglich weiterer am 14.09.2023 gezahlter 3.247,43 € netto, abzüglich weiterer am
03.11.2023 gezahlter 2.500,00 € netto, abzüglich weiterer am 15.11.2023 gezahlter 725,77 € netto, abzüglich weiterer
am 20.12.2023 gezahlter 3.225,77 € netto, abzüglich weiterer am 07.03.2024 gezahlter 3.225,77 € netto, abzüglich
weiterer am 07.03.2024 gezahlter 3.225,77 € netto, abzüglich weiterer am 05.06.2024 gezahlter 3.225,77 € netto,
abzüglich weiterer am 08.07.2024 gezahlter 3.225,47 € netto, abzüglich weiterer am 21.08.2024 gezahlter 2.708,00 €
netto, abzüglich weiterer am 13.09.2024 gezahlter 3.249,73 € netto, abzüglich weiterer am 11.10.2024 gezahlter 966,00
€ netto, abzüglich weiterer am 18.10.2024 gezahlter 2.708,32 € netto, abzüglich weiterer am 21.10.2024 gezahlter
541,41 € netto, abzüglich weiterer am 21.11.2024 gezahlter 3.249,73 € netto, abzüglich weiterer am 07.01.2025
gezahlter 2.500,00 € netto, an den Kläger zu zahlen, |
| 10.12.2025 | 9 Ca 104/25 |
1.Die Klage wird abgewiesen. |
| 10.12.2025 | 9 Ca 112/25 |
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 180,40 Euro brutto zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2025 zu zahlen. |
| 09.12.2025 | 2 Ca 170/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 05.12.2025 | 8 Ca 109/25 |
1 Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Warengutschein in Höhe von 270,00 EUR brutto herauszugeben. |
| 05.12.2025 | 8 Ca 158/25 |
1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2025 wird aufrechterhalten. |
| 03.12.2025 | 9 BVGa 2/25 |
Die Anträge werden zurückgewiesen. |
| 27.11.2025 | 3 Ca 316/24 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der
Beklagten vom 10.10.2024 aufgelöst wird. |
| 27.11.2025 | 1 Ca 298/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund ordentlicher Kündigung der
Beklagten vom 26.06.2025 aufgelöst ist, sondern ungekündigt fortbesteht. |
| 27.11.2025 | 1 Ca 207/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch
die ordentliche Kündigung der Beklagten aus dem Schreiben vom 16.05.2025 aufgelöst ist. |
| 25.11.2025 | 2 Ca 292/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen.
|
| 20.11.2025 | 1 Ca 351/24 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.181,76 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
12.000,00 EUR brutto seit dem 01.10.2024 sowie aus weiteren 2.181,76 EUR seit dem 26.10.2024 sowie aus weiteren 12.000,00 EUR brutto seit
dem 01.11.2024 zu bezahlen. |
| 14.11.2025 | 8 Ca 184/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24. April 2025
zum 30. Juni 2025 aufgelöst ist. |
| 07.11.2025 | 8 Ca 119/25 |
1 Die Klage wird abgewiesen. |
| 06.11.2025 | 1 BV 4/25 |
1. Die Beteiligte zu 2 wird verurteilt, dem Beteiligten zu 1 die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten zu
ermöglichen, indem sich aus den dem Beteiligten zu 1 zugänglich zu machenden Zeitnachweisen für den stellvertretenden Leiter
des Verteilzentrums Waghäusel, der Abteilungsleiter und der stellvertretenden Abteilungsleiter Beginn und Ende der täglichen
Arbeitszeit und der Pausenzeiten hieraus ergeben. |
| 28.10.2025 | 9 BV 15/25 |
Der Antrag wird zurückgewiesen. |
| 28.10.2025 | 9 BV 18/25 |
Die Anträge wird zurückgewiesen. |
| 14.10.2025 | 9 Ca 93/25 |
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26. Februar
2025 nicht geendet hat. |