In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Karlsruhe zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 30.07.2026 | 3 Ca 436/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 13.500,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 30.07.2026 | 3 Ca 67/26 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.137,60 € brutto zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen. |
| 30.07.2026 | 7 BVGa 1/26 |
Die Anträge werden zurückgewiesen. |
| 28.07.2026 | 2 Ca 511/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben
vom 05.12.2025 nicht mit Ablauf des 30.06.2026 aufgelöst worden ist. |
| 24.07.2026 | 8 Ca 515/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentlich fristlose Kündigung der
Beklagten vom 10.12.2025 nicht beendet worden ist. |
| 23.07.2026 | 6 Ga 6/26 |
1. Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31.03.2027 innerhalb eines Umkreises von 50 Kilometern um den Sitz des Antragstellers (Hennebergstr. 6, 76131 Karlsruhe) jegliche Konkurrenztätigkeit als Prüfingenieur selbstständig oder unselbstständig zum Nachteil des Antragstellers zu entrichten. 2. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die „Kfz-Prüfstelle Rastatt, Ing.Büro Samed Topal" in der Hohlohstraße 1, 76437 Rastatt bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31.03.2027 zu eröffnen und/oder dort Prüfdienstleistungen, insbesondere Hauptuntersuchungen gem. § 29 StVZO, Änderungsabnahmen gem. § 19.3 StVZO und Oldtimergutachten gem. § 23 StVZO, anzubieten oder durchzuführen. 3. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. 4. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf 10.650,00 Euro festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 26.06.2026 | 10 Ca 15/26 |
1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentlich fristlose
Kündigung der Beklagten vom 23.12.2025 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 23.12.2025 aufgelöst ist. |
| 15.06.2026 | 6 Ca 46/26 |
1.Die Klage wird abgewiesen. |
| 22.05.2026 | 10 Ca 286/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 18.05.2026 | 6 BV 1/26 |
1.Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Frau A. S. in die Entgeltgruppe KR 7/3 gemäß § 16
Abs. 2 Satz 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) wird ersetzt. |
| 13.05.2026 | 9 Ca 407/26 |
1.Die Klage wird abgewiesen. |