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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Karlsruhe zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
20.02.2025 1 Ca 341/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 772,14 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

18.02.2025 2 Ca 410/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 41.876,28 € festgesetzt.

18.02.2025 9 Ga 2/25

1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, dem Verfügungskläger für die Zeit vom 24.02.2025 bis zum 28.02.2025 Urlaub zu gewähren.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 901,85 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.02.2025 3 Ca 65/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 6.560,57 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.02.2025 3 Ca 258/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 17.241,72 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.02.2025 3 Ca 257/24

1 Die Klage wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 12.021,56 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.02.2025 3 Ca 256/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 22.443,75 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.02.2025 3 Ca 255/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 21.542,48 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.02.2025 3 Ca 253/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 18.139,76€ festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.02.2025 3 Ca 252/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 17.433,27 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.02.2025 3 Ca 251/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 11.209,11 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.02.2025 3 Ca 250/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 11.889,19 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.02.2025 3 Ca 249/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 18.012,77 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.02.2025 3 Ca 248/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 19.710,48€ festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.02.2025 9 Ca 269/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten vom 28.06.2024 nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.06.2024 nicht zum 30.09.2024 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30.11.2024 fortbestanden hat.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Vergütung für Juli 2024 in Höhe von € 3.290,00 brutto zuzüglich € 50,00 Gutscheinkarte nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2024 zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Vergütung für August 2024 in Höhe von € 3.290,00 € brutto zuzüglich € 50,00 Gutscheinkarte nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2024 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für September 2024 eine Vergütung in Höhe von € 3.290,00 brutto zuzüglich € 50,00 Gutscheinkarte zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2024 abzüglich von der Agentur für Arbeit netto erhaltener € 494,10 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Oktober 2024 eine Vergütung in Höhe von € 3.290,00 brutto zuzüglich € 50,00 Gutscheinkarte zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2024 abzüglich von der Agentur für Arbeit erhaltener € 1.482,30 netto zu bezahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für November 2024 eine Vergütung in Höhe von € 3.290,00 brutto zuzüglich € 50,00 Gutscheinkarte zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2024 abzüglich von der Agentur für Arbeit netto erhaltener € 1.482,30 zu bezahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von € 2.250,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2024 zu bezahlen.
9. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
10. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf € 25.991,30 festgesetzt.
11. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

11.02.2025 2 Ca 414/24

URTEIL
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.865,00 € festgesetzt.

10.02.2025 5 Ca 232/24

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten vom 12.08.2024 aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten vom 16.09.2024 aufgelöst worden ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits mit Tätigkeiten nach EG 10 weiter zu beschäftigen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
5. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 12.747,81 € festgesetzt.

10.02.2025 6 Ca 26/24

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 25.09.2024 nicht aufgelöst worden ist.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 21.000,00 EUR festgesetzt.
4.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 50% und die Beklagte zu 50%.
5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

07.02.2025 10 Ca 311/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mehrarbeitszuschläge für den Kalendermonat Mai 2024 in Höhe von EUR 36,14 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mehrarbeitszuschläge für den Kalendermonat Juni 2024 in Höhe von EUR 108,48 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mehrarbeitszuschläge für den Kalendermonat Juli 2024 in Höhe von EUR 49,72 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2024 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Urlaubsstunden bei der Frage mitzuzählen, ob der Schwellenwert, ab dem die Mehrarbeitszuschläge zu zahlen sind, überschritten wurde. 
5. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 73 %, die Beklagte zu  27 %.
7. Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.685,64 €.
8. Hinsichtlich der Frage der Berechnung der Mehrarbeitzuschläge wird die Berufung zugelassen. Im übrigen wird die Berufung nicht gesondert zugelassen, soweit nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig.

07.02.2025 8 Ca 385/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 5.617,08 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

04.02.2025 7 Ca 483/23
  1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 372.527,47 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 19.383,88 EUR für den Zeitraum vom 06.12.2023 bis zum 31.10.2024 sowie zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 01.11.2024 zu bezahlen.
  2. Der Klage zu 1) und die Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 808.815,74 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 01.11.2024 zu bezahlen.
  3. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 285.191,94 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 01.11.2024 zu bezahlen.
  4. Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.375,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 06.12.2023 zu bezahlen.
  5. Es wird festgestellt, dass die Ansprüche der Klägerin gemäß Ziffern 1 und 3 auf vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen der Beklagten zu 1) und 2) beruhen.
  6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die beiden Beklagten als Gesamtschuldner zu 49 Prozent, der Beklagte zu 1) alleine zu 17 Prozent und die Klägerin zu 34 Prozent.
  8. Der Streitwert für diese Entscheidung wird auf 2.080,453,05 EUR festgesetzt.
  9. Die Berufung wird nicht über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus gesondert zugelassen.
30.01.2025 1 Ga 1/25

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 2.147,54 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

28.01.2025 2 Ca 123/24

URTEIL
1. Das Versäumnisurteil vom 22.10.2024 wird aufrechterhalten.
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.174,21 € festgesetzt.