Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Karlsruhe zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
22.11.2024 10 Ca 202/24

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 06.06.2024 aufgelöst wurde, noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten vom 06.06.2024 aufgelöst wird. 
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem Rechtsstreit als Teilzeitbeschäftigte mit 30 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten im Erziehungsdienst  weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juni 2024 1.294,76 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.07.2024 abzüglich am 19.06.2024 bezahlter 214,25 € netto zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juli 2024 562,90 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.08.2024 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat August 2024 353,10 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.09.2024 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat September 2024 1.294,76 € brutto abzüglich am 08.10.2024 gezahlten Arbeitslosengeldes i.H.v. 526,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2024 zu bezahlen.
7. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen.
8. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 93%, die Klägerin zu 7 %.
9. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.600,00 EUR.

30.12.2024 10 Ca 355/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 70.103,52 €.

19.12.2024 1 Ca 115/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 28.828,56 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

21.11.2024 3 Ca 83/24

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger einbehaltene Nettovergütung für September 2023 in Höhe von 975,25 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2023 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 975,25 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

21.11.2024 3 Ca 119/24

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das Gehalt für den Monat Februar in Höhe von 3.254,00 brutto (3.132,00 brutto Gehalt zzgl. die Zulage in Höhe von 122,00 brutto) abzüglich bereits abgeführter Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 683,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.570,67 ab 11.09.2024 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das Gehalt für den Monat März in Höhe von 3.254,00 brutto (3.132,00 brutto Gehalt zzgl. die Zulage in Höhe von 122,00 brutto) abzüglich bereits abgeführter Steuern in Höhe von 375,41 E und abzüglich bereits abgeführter Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 683,33 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.195,26€ ab 11.09.2024 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Zulagen für 10/23 bis inkl. 01/24 in Höhe von insgesamt 488,00 brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 13.06.2024 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die beklagte Partei zu 50 % und die klagende Partei zu 50 % zu tragen.
6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 9.905,52 festgesetzt.
7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.12.2024 8 Ca 201/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 8. Mai 2024 weder fristlos noch unter Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist aufgelöst wurde.

2. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Material Handler (Mitarbeiter Logistik) zu beschäftigen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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