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Datum: 11.12.2025

Aktenzeichen: 3 Ca 259/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für Umkleidezeiten für März 2024 in Höhe von 32,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für Umkleidezeiten für April 2024 in Höhe von 36,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für Umkleidezeiten für Mai 2024 in Höhe von 48,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2024 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für Umkleidezeiten für Juni 2024 in Höhe von 32,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2024 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für Umkleidezeiten für Juli 2024 in Höhe von 52,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2024 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mehrarbeitszuschläge für März 2024 in Höhe von 177,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2024 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mehrarbeitszuschläge für April 2024 in Höhe von 9,01 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2024 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mehrarbeitszuschläge für Mai 2024 in Höhe von 172,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2024 zu zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mehrarbeitszuschläge für Juni 2024 in Höhe von 392,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2024 zu zahlen.
10. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Urlaubsstunden bei der Frage mitzuzählen, ob der Schwellenwert, ab dem Mehrarbeitszuschläge zu zahlen sind, überschritten wurde.
11. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
12. Die Kosten des Rechtsstreits hat die beklagte Partei zu 34 % und die klagende Partei zu 66 % zu tragen.
13. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 28.422,30 € festgesetzt.
14. Hinsichtlich Ziff. 6 bis 10 des Tenors wird die Berufung für die Beklagte gesondert zugelassen.