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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Karlsruhe zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
22.01.2026 1 Ca 189/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44.231,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2025 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die beklagte Partei zu tragen.
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 44.231,30 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.01.2026 2 Ca 330/25

URTEIL
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 600,00 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.

04.02.2026 9 Ga 1/26

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Berufungsstreitwert beträgt 3.620 Euro.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

04.02.2026 9 BV 25/25

Die Anträge werden zurückgewiesen.

04.02.2026 9 BV 26/25

Die Anträge werden zurückgewiesen.

04.02.2026 5 Ca 193/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 5.550,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

05.02.2026 3 Ca 259/25

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 14.08.2025 nicht aufgelöst wird.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 02.09.2025 nicht aufgelöst wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Produktmanagerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die beklagte Partei zu tragen.
5. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 32.440,00 € festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

05.02.2026 3 Ca 245/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.279,80 € brutto abzüglich 8.118,25 € netto zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 2.884,00 € ab dem 16.11.2023,
aus weiteren 2.017,10 € seit dem 16.12.2023,
aus weiteren 2.017,10 € seit dem 16.01.2024,
aus weiteren 1.959,15 € seit dem 18.02.2024,
aus weiteren 2.183,15 € seit dem 18.03.2024,
aus weiteren 2.183,15 € seit dem 16.04.2024,
aus weiteren 2.183,15 € seit dem 16.05.2024,
aus weiteren 3.503,50 € seit dem 17.06.2024,
aus weiteren 2.183,15 € seit dem 16.07.2024,
aus weiteren 1.972,95 € seit dem 16.08.2024.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die beklagte Partei zu 42 % und die klagende Partei zu 58 % zu tragen.
4. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 52.622,13 € festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.02.2026 10 Ca 218/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 160.000,00€.
4. Soweit nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

06.02.2026 10 Ca 284/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 6.300,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2025 zu bezahlen.
2. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 75 %, die Beklagte zu 25 %. 4. Der Rechtsmittelstreitwert wird festgesetzt auf 20.050,03 €. 5. Soweit nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

11.02.2026 9 Ca 206/25

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 16.05.2025 zum 30.06.2025 aufgelöst wurde.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Arbeitsentgelt für den Monat Juni 2025 in Höhe von 898,83 € brutto abzüglich gezahlter 359,97 € netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab 01.6.2025
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
4.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
5.Der Berufungsstreitwert wird festgesetzt auf 22.438,11 Euro. 
6.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

11.02.2026 9 BV 19/25

Die Anträge werden zurückgewiesen.

12.02.2026 1 Ca 304/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Dezember 2024 eine Vergütung in Höhe von 538,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2025 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Januar 2025 eine Vergütung in Höhe von 127,50€ brutto abzüglich bereits gezahlter 104,30€ netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2025 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Februar 2025 eine Vergütung in Höhe von 1.057,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2025 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Fahrtkosten für die Monate Januar und Februar 2025 in Höhe von 120,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2025 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von 397,62 € brutto zu zahlen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 
7. Der Streitwert wird auf 2.136,32 EUR festgesetzt. 
8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.