Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Karlsruhe zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
21.11.2024 3 Ca 83/24

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger einbehaltene Nettovergütung für September 2023 in Höhe von 975,25 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2023 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 975,25 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

21.11.2024 3 Ca 119/24

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das Gehalt für den Monat Februar in Höhe von 3.254,00 brutto (3.132,00 brutto Gehalt zzgl. die Zulage in Höhe von 122,00 brutto) abzüglich bereits abgeführter Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 683,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.570,67 ab 11.09.2024 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das Gehalt für den Monat März in Höhe von 3.254,00 brutto (3.132,00 brutto Gehalt zzgl. die Zulage in Höhe von 122,00 brutto) abzüglich bereits abgeführter Steuern in Höhe von 375,41 E und abzüglich bereits abgeführter Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 683,33 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.195,26€ ab 11.09.2024 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Zulagen für 10/23 bis inkl. 01/24 in Höhe von insgesamt 488,00 brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 13.06.2024 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die beklagte Partei zu 50 % und die klagende Partei zu 50 % zu tragen.
6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 9.905,52 festgesetzt.
7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

22.11.2024 10 Ca 202/24

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 06.06.2024 aufgelöst wurde, noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten vom 06.06.2024 aufgelöst wird. 
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem Rechtsstreit als Teilzeitbeschäftigte mit 30 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten im Erziehungsdienst  weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juni 2024 1.294,76 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.07.2024 abzüglich am 19.06.2024 bezahlter 214,25 € netto zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juli 2024 562,90 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.08.2024 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat August 2024 353,10 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.09.2024 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat September 2024 1.294,76 € brutto abzüglich am 08.10.2024 gezahlten Arbeitslosengeldes i.H.v. 526,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2024 zu bezahlen.
7. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen.
8. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 93%, die Klägerin zu 7 %.
9. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.600,00 EUR.

06.12.2024 10 Ca 166/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60%, die Beklagte zu 40%.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 8.141,54 €.
4. Soweit nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

06.12.2024 8 Ca 410/23

Urteil:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Nettovergütung für die Monate Januar 2020 bis einschließlich September 2020 in Höhe von 28.866,12 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Oktober 2020 nebst Urlaubsabgeltung in Höhe von 12.543,56 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. November 2020 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 226,02 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. November 2020 zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung in Höhe von 10.168,05 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 1. November 2020 zu bezahlen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 
6. Der Streitwert wird auf 51.803,75 EUR festgesetzt. 
7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

17.12.2024 10 Ca 199/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 31.05.2024 nicht beendet ist.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 31.05.2024 aufgelöst wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.880,38 EUR brutto nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2024 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.880,38 EUR brutto nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2024 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.880,38 EUR brutto nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2024 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.880,38 EUR brutto nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2024 zu zahlen.
7. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
8. Der Streitwert wird festgesetzt auf 35.512,52 EUR.

18.12.2024 9 Ca 103/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin mit Schreiben vom 15.03.2024 erteilte Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die beiden der Klägerin mit Schreiben vom 18.03.2024 erteilten Abmahnungen aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin mit Schreiben vom 20.03.2024 erteilte Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin mit Schreiben vom 28.03.2024 erteilte Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.966,50 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 zu zahlen.

6. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.956,06 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2024 zu bezahlen.

7. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 17 % und die Beklagte 83 % zu tragen.

8. Der Streitwert wird auf 11.422,56 EUR festgesetzt.

9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

19.12.2024 1 Ca 115/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 28.828,56 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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