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Datum: 12.02.2026

Aktenzeichen: 1 Ca 304/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Dezember 2024 eine Vergütung in Höhe von 538,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2025 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Januar 2025 eine Vergütung in Höhe von 127,50€ brutto abzüglich bereits gezahlter 104,30€ netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2025 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Februar 2025 eine Vergütung in Höhe von 1.057,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2025 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Fahrtkosten für die Monate Januar und Februar 2025 in Höhe von 120,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2025 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von 397,62 € brutto zu zahlen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 
7. Der Streitwert wird auf 2.136,32 EUR festgesetzt. 
8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.