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Datum: 12.02.2026
Aktenzeichen: 1 Ca 304/25
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Dezember 2024 eine Vergütung in Höhe von 538,00
€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2025 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Januar 2025 eine Vergütung in Höhe von 127,50€
brutto abzüglich bereits gezahlter 104,30€ netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
01.02.2025 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Februar 2025 eine Vergütung in Höhe von 1.057,50 €
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2025 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Fahrtkosten für die Monate Januar und Februar 2025 in Höhe von 120,00 €
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2025 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von 397,62 € brutto zu zahlen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
7. Der Streitwert wird auf 2.136,32 EUR festgesetzt.
8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.