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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage
In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Karlsruhe zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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13.09.2024 | 10 Ca 158/23 | Urteil |
24.09.2024 | 7 Ca 164/24 | 1.Die Klage wird abgewiesen. |
17.09.2024 | 7 Ca 10/24 | 1.Die Klage wird abgewiesen |
17.09.2024 | 7 Ca 525/23 | 1.Die Klage wird abgewiesen |
17.09.2024 | 7 Ca 188/24 | 1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 944,75 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 30.11.2023 zu zahlen. |
06.08.2024 | 2 Ca 83/24 | 1. Es wird festgestellt, dass die Weisung der Beklagten vom 06.02.2024, mit welcher die Klägerin aufgefordert worden ist, ab dem 19.02.2024 ihre Tätigkeit als stellvertretende Filialleiterin in der Filiale der Beklagten in der Lützowerstraße 11 in 76437 Rastatt auszuüben, unwirksam und die Klägerin zur Befolgung der Weisung nicht verpflichtet ist. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.411,00 EUR festgesetzt. |
21.08.2024 | 3 Ca 20/24 | 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.09.2023 gemäß der Entgeltgruppe 3
Gruppenstufe 3 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der XXX zu vergüten |
13.09.2024 | 8 Ca 190/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 17. April 2024
aufgelöst ist. |
09.07.2024 | 2 Ca 498/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
09.07.2024 | 2 Ca 352/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
26.07.2024 | 10 Ca 335/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
21.08.2024 | 3 Ca 15/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
31.07.2024 | 3 Ca 24/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 2.889,51 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. |
12.07.2024 | 10 Ca 23/24 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgeltfortzahlung für den Monat Juni 2023 in Höhe von 1.640,00 EUR brutto
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 zu bezahlen. |
26.06.2024 | 9 Ca 302/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, 159,74 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2023 an die Klägerin zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, 161,01 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2023 an die Klägerin zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, 87,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2023 an die Klägerin zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, 75,91 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2023 an die Klägerin zu zahlen 5. Die Beklagte wird verurteilt, 137,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2023 an die Klägerin zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, 60,51 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2023 an die Klägerin zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, 70,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2023 an die Klägerin zu zahlen. 8. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 22 % und die Beklagte 78 % zu tragen. 9. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 752,63 EUR festgesetzt. 10. Die Berufung wird zugelassen. |
20.08.2024 | 2 Ca 34/23 | 1. Der Einspruch der Beklagten vom 26.03.2024 gegen das Versäumnisurteil vom 19.03.2024 wird verworfen. |
13.09.2024 | 9 BV 26/24 | 1. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle im Betrieb der Beteiligten zu 2) in XXX mit dem Regelungsgegenstand „Berechtigung der Beschwerde des Herrn XXX vom 11.07.2024“ wird Herr XXX eingesetzt. 2. Die Zahl der Beisitzer wird für jede Seite auf zwei festgelegt. |