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Datum: 06.08.2024

Aktenzeichen: 2 Ca 83/24

1. Es wird festgestellt, dass die Weisung der Beklagten vom 06.02.2024, mit welcher die Klägerin aufgefordert worden ist, ab dem 19.02.2024 ihre Tätigkeit als stellvertretende Filialleiterin in der Filiale der Beklagten in der Lützowerstraße 11 in 76437 Rastatt auszuüben, unwirksam und die Klägerin zur Befolgung der Weisung nicht verpflichtet ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.411,00 EUR festgesetzt.

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