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Datum: 13.09.2024

Aktenzeichen: 10 Ca 158/23

Urteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 927,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.04.2023,  einen weiteren Betrag in Höhe von 3.244,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.05.2023 abzüglich Krankengeld i.H.v. 1.870,68 €, sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 1.174,20 € brutto abzüglich Krankengeld i.H.v. 534,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.06.2023 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Projektbefristung gem. Ziff. 1 des Arbeitsvertrages vom 30.06.2020 beendet wurde.
3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 30.10.2023 nicht aufgelöst ist.
4. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
6. Der Streitwert wird festgesetzt auf 15.791,32 EUR. 

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