Suchfunktion
Datum: 13.09.2024
Aktenzeichen: 8 Ca 190/24
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 17. April 2024
aufgelöst ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Auflösungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
5. Der Streitwert wird auf 15.312 EUR festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.