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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Karlsruhe zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Datum Aktenzeichen Tenor
 
26.06.2024 9 Ca 302/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, 159,74 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2023 an die Klägerin zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, 161,01 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2023 an die Klägerin zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, 87,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2023 an die Klägerin zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, 75,91 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2023 an die Klägerin zu zahlen

5. Die Beklagte wird verurteilt, 137,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2023 an die Klägerin zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, 60,51 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2023 an die Klägerin zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, 70,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2023 an die Klägerin zu zahlen.

8. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 22 % und die Beklagte 78 % zu tragen.

9. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 752,63 EUR festgesetzt.

10. Die Berufung wird zugelassen.

 
13.09.2024 9 BV 26/24

1.  Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle im Betrieb der Beteiligten zu 2) in XXX mit dem Regelungsgegenstand „Berechtigung der Beschwerde des Herrn XXX vom 11.07.2024“ wird Herr XXX eingesetzt.

2.  Die Zahl der Beisitzer wird für jede Seite auf zwei festgelegt.

 
13.09.2024 8 Ca 190/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 17. April 2024 aufgelöst ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Auflösungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
5. Der Streitwert wird auf 15.312 EUR festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 
17.09.2024 7 Ca 525/23

1.Die Klage wird abgewiesen 
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3.Der Streitwert für diese Entscheidung wird auf 2.266,78 EUR festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus gesondert zugelassen.

 
17.09.2024 7 Ca 188/24

1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 944,75 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2023 zu zahlen.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3.Der Streitwert für diese Entscheidung wird auf EUR 944,75 festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus gesondert zugelassen.

 
24.09.2024 7 Ca 164/24

1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3.Der Streitwert für diese Entscheidung wird auf 12.151,74 EUR festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus gesondert zugelassen.

 
17.09.2024 7 Ca 10/24

1.Die Klage wird abgewiesen 
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Streitwert für diese Entscheidung wird auf 66.541,92 EUR festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus gesondert zugelassen.

 
31.07.2024 3 Ca 24/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 2.889,51 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

 
21.08.2024 3 Ca 20/24

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.09.2023 gemäß der Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 3 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der XXX  zu vergüten
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 658,83 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
5. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 4.186,16 € festgesetzt.
6. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

 
21.08.2024 3 Ca 15/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 8.700,00 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 
06.08.2024 2 Ca 83/24

1. Es wird festgestellt, dass die Weisung der Beklagten vom 06.02.2024, mit welcher die Klägerin aufgefordert worden ist, ab dem 19.02.2024 ihre Tätigkeit als stellvertretende Filialleiterin in der Filiale der Beklagten in der Lützowerstraße 11 in 76437 Rastatt auszuüben, unwirksam und die Klägerin zur Befolgung der Weisung nicht verpflichtet ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.411,00 EUR festgesetzt.

 
09.07.2024 2 Ca 498/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.951,58 € festgesetzt.

 
09.07.2024 2 Ca 352/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.740,00 € festgesetzt.

 
20.08.2024 2 Ca 34/23

1. Der Einspruch der Beklagten vom 26.03.2024 gegen das Versäumnisurteil vom 19.03.2024 wird verworfen.
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.453,90 € festgesetzt. 

 
26.07.2024 10 Ca 335/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.151,04 €.
4. Soweit nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

 
12.07.2024 10 Ca 23/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgeltfortzahlung für den Monat Juni 2023 in Höhe von 1.640,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 zu bezahlen.
2. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 39 % und die Beklagte zu 61 %.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.700,00 EUR.
5. Soweit nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

 
13.09.2024 10 Ca 158/23

Urteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 927,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.04.2023,  einen weiteren Betrag in Höhe von 3.244,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.05.2023 abzüglich Krankengeld i.H.v. 1.870,68 €, sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 1.174,20 € brutto abzüglich Krankengeld i.H.v. 534,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.06.2023 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Projektbefristung gem. Ziff. 1 des Arbeitsvertrages vom 30.06.2020 beendet wurde.
3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 30.10.2023 nicht aufgelöst ist.
4. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
6. Der Streitwert wird festgesetzt auf 15.791,32 EUR. 

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