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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Karlsruhe zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
02.04.2025 9 Ca 437/24

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 6.917,64 EUR festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

02.04.2025 9 BV 28/24

1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, Einstellungen durchzuführen, ohne die Zustimmung des Antragstellers eingeholt oder ersetzt haben zu lassen oder den Antragsteller im Sinne einer vorläufigen personellen Maßnahme nach § 100 BetrVG beteiligt zu haben oder ohne dass ein die konkrete Zustimmung des Antragstellers ersetzender Fall des § 5 Ziff. 2 der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung" vorliegt.
2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziff. 1 des Tenors wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 € angedroht.

21.03.2025 8 Ca 223/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 5.675,04 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

18.03.2025 7 Ca 462/24
  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten nicht zum 07.11.2024, sondern erst zum 30.11.2024 aufgelöst worden ist.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein endgültiges wohlwollendes Zeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.007,50 EUR brutto, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2024 zu zahlen.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.428, 57 EUR brutto, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2024 zu zahlen.
  5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150,00 EUR brutto, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2024 zu zahlen.
  6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  7. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 53 Prozent und die Beklagte 47 Prozent.
  8. Der Streitwert für diese Entscheidung wird auf 24.301,50 EUR festgesetzt.
  9. Die Berufung wird nicht über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus gesondert zugelassen.


18.03.2025 7 Ca 451/24
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Der Streitwert für diese Entscheidung wird auf 726,92 EUR festgesetzt.
  4. Die Berufung wird nicht über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus gesondert zugelassen.
01.04.2025 6 Ca 123/25

Urteil
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 8.254,02 EUR festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

03.04.2025 1 Ca 181/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten über den 30.04.2024 fortbesteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Vergütung für den Kalendermonat Mai 2024 in Höhe von EUR 2.040,00 brutto abzüglich Entgeltersatzleistung der Krankenversicherung i.H.v. EUR 808,18 netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Vergütung für den Kalendermonat Juni 2024 in Höhe von EUR 2.040,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld i.H.v. EUR 525,98 netto und abzüglich EUR 247,80 netto Sozialversicherungsbeiträge der Agentur für Arbeit nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2024 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Vergütung für den Kalendermonat Juli 2024 in Höhe von EUR 2.040,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld i.H.v. EUR 1.127,10 netto und abzüglich EUR 531,00 netto Sozialversicherungsbeiträge der Agentur für Arbeit nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2024 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Vergütung für den Kalendermonat August 2024 in Höhe von EUR 2.040,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld i.H.v. EUR 1.127,10 netto und abzüglich EUR 531,00 netto Sozialversicherungsbeiträge der Agentur für Arbeit nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2024 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von EUR 1.919,96 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Vergütung für den Kalendermonat September 2024 in Höhe von EUR 2.040,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2024 zu zahlen.
8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
9. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die klagende Partei zu 66,74 % und die beklagte Partei zu 33,26 %.
10. Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 25.621,80 EUR.
11. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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