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Datum: 03.04.2025

Aktenzeichen: 1 Ca 181/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten über den 30.04.2024 fortbesteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Vergütung für den Kalendermonat Mai 2024 in Höhe von EUR 2.040,00 brutto abzüglich Entgeltersatzleistung der Krankenversicherung i.H.v. EUR 808,18 netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Vergütung für den Kalendermonat Juni 2024 in Höhe von EUR 2.040,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld i.H.v. EUR 525,98 netto und abzüglich EUR 247,80 netto Sozialversicherungsbeiträge der Agentur für Arbeit nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2024 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Vergütung für den Kalendermonat Juli 2024 in Höhe von EUR 2.040,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld i.H.v. EUR 1.127,10 netto und abzüglich EUR 531,00 netto Sozialversicherungsbeiträge der Agentur für Arbeit nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2024 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Vergütung für den Kalendermonat August 2024 in Höhe von EUR 2.040,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld i.H.v. EUR 1.127,10 netto und abzüglich EUR 531,00 netto Sozialversicherungsbeiträge der Agentur für Arbeit nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2024 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von EUR 1.919,96 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Vergütung für den Kalendermonat September 2024 in Höhe von EUR 2.040,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2024 zu zahlen.
8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
9. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die klagende Partei zu 66,74 % und die beklagte Partei zu 33,26 %.
10. Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 25.621,80 EUR.
11. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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