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Datum: 18.03.2025
Aktenzeichen: 7 Ca 462/24
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten nicht zum 07.11.2024, sondern erst zum 30.11.2024 aufgelöst worden ist.
- Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein endgültiges wohlwollendes Zeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.007,50 EUR brutto, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2024 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.428, 57 EUR brutto, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2024 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150,00 EUR brutto, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2024 zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 53 Prozent und die Beklagte 47 Prozent.
- Der Streitwert für diese Entscheidung wird auf 24.301,50 EUR festgesetzt.
- Die Berufung wird nicht über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus gesondert zugelassen.