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Datum: 18.03.2025

Aktenzeichen: 7 Ca 462/24

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten nicht zum 07.11.2024, sondern erst zum 30.11.2024 aufgelöst worden ist.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein endgültiges wohlwollendes Zeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.007,50 EUR brutto, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2024 zu zahlen.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.428, 57 EUR brutto, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2024 zu zahlen.
  5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150,00 EUR brutto, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2024 zu zahlen.
  6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  7. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 53 Prozent und die Beklagte 47 Prozent.
  8. Der Streitwert für diese Entscheidung wird auf 24.301,50 EUR festgesetzt.
  9. Die Berufung wird nicht über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus gesondert zugelassen.


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