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Datum: 02.04.2025

Aktenzeichen: 9 BV 28/24

1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, Einstellungen durchzuführen, ohne die Zustimmung des Antragstellers eingeholt oder ersetzt haben zu lassen oder den Antragsteller im Sinne einer vorläufigen personellen Maßnahme nach § 100 BetrVG beteiligt zu haben oder ohne dass ein die konkrete Zustimmung des Antragstellers ersetzender Fall des § 5 Ziff. 2 der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung" vorliegt.
2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziff. 1 des Tenors wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 € angedroht.

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