Zum Inhalt springen

Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Karlsruhe zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
05.12.2025 8 Ca 158/25

1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2025 wird aufrechterhalten.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 23.000 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.11.2025 1 Ca 351/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.181,76 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 12.000,00 EUR brutto seit dem 01.10.2024 sowie aus weiteren 2.181,76 EUR seit dem 26.10.2024 sowie aus weiteren 12.000,00 EUR brutto seit dem 01.11.2024 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage und die Widerklage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die beklagte Partei zu 90 % und die klagende Partei zu 10 %.
4. Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 77.509,90 EUR.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

11.12.2025 3 Ca 259/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für Umkleidezeiten für März 2024 in Höhe von 32,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für Umkleidezeiten für April 2024 in Höhe von 36,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für Umkleidezeiten für Mai 2024 in Höhe von 48,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2024 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für Umkleidezeiten für Juni 2024 in Höhe von 32,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2024 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für Umkleidezeiten für Juli 2024 in Höhe von 52,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2024 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mehrarbeitszuschläge für März 2024 in Höhe von 177,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2024 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mehrarbeitszuschläge für April 2024 in Höhe von 9,01 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2024 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mehrarbeitszuschläge für Mai 2024 in Höhe von 172,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2024 zu zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mehrarbeitszuschläge für Juni 2024 in Höhe von 392,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2024 zu zahlen.
10. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Urlaubsstunden bei der Frage mitzuzählen, ob der Schwellenwert, ab dem Mehrarbeitszuschläge zu zahlen sind, überschritten wurde.
11. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
12. Die Kosten des Rechtsstreits hat die beklagte Partei zu 34 % und die klagende Partei zu 66 % zu tragen.
13. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 28.422,30 € festgesetzt.
14. Hinsichtlich Ziff. 6 bis 10 des Tenors wird die Berufung für die Beklagte gesondert zugelassen.

10.12.2025 9 Ca 112/25

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 180,40 Euro brutto zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2025 zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 148,95 Euro brutto zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2025 zu zahlen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 205,50 Euro brutto zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2025 zu zahlen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin bei jeder auf die unter Ziffer 1 bis 3 genannten Schuld erfolgten Zahlung eine Entgeltabrechnung zu erteilen.
5.Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei 72 % und die Beklagtenpartei 28 %.
6.Der Berufungsstreitwert wird festgesetzt auf 3.163,65 Euro. 
7.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

11.12.2025 1 Ca 89/25

1. Die Beklagte wird verurteilt 179.173,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 4.700,00 € seit dem 01.01.2024, aus weiteren 4.700,00 € seit dem 01.02.2023, aus weiteren 4.700,00 € seit dem 01.03.2023, aus weiteren 4.700,00 € seit dem 01.04.2023, aus weiteren 4.700,00 € seit dem 01.05.2023, aus weiteren 4.700,00 € seit dem 01.06.2023, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.07.2023, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.08.2023, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.09.2023, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.10.2023, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.11.2023, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.12.2023, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.01.2024, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.02.2024, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.03.2024, aus weiteren 4.160,00 € seit dem 01.04.2024, aus weiteren 1.213,33 € seit dem 01.06.2024, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.07.2024, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.08.2024, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.09.2024, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.10.2024, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.11.2024, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.12.2024, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.01.2025, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.02.2025, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.03.2025, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.04.2025 aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.05.2025, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.06.2025, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.07.2025, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.08.2025, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.09.2025, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.10.2025, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.10.2025, aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.11.2025 und aus weiteren 5.200,00 € seit dem 01.12.2025 abzüglich am 30.12.2022 gezahlter 2.910,64 € netto, abzüglich weiterer am 01.02.2023 gezahlter 2.953,89 € netto, abzüglich weiterer am 01.02.2023 gezahlter 2.953,89 € netto, abzüglich weiterer am 12.04.2023 gezahlter 2.956,65 € netto, abzüglich weiterer am 27.04.2023 gezahlter 2.954,81 € netto, abzüglich weiterer am 05.06.2023 gezahlter 2.954,81 € netto, abzüglich weiterer am 22.08.2023 gezahlter 3.220,29 € netto, abzüglich weiterer am 14.09.2023 gezahlter 3.247,43 € netto, abzüglich weiterer am 03.11.2023 gezahlter 2.500,00 € netto, abzüglich weiterer am 15.11.2023 gezahlter 725,77 € netto, abzüglich weiterer am 20.12.2023 gezahlter 3.225,77 € netto, abzüglich weiterer am 07.03.2024 gezahlter 3.225,77 € netto, abzüglich weiterer am 07.03.2024 gezahlter 3.225,77 € netto, abzüglich weiterer am 05.06.2024 gezahlter 3.225,77 € netto, abzüglich weiterer am 08.07.2024 gezahlter 3.225,47 € netto, abzüglich weiterer am 21.08.2024 gezahlter 2.708,00 € netto, abzüglich weiterer am 13.09.2024 gezahlter 3.249,73 € netto, abzüglich weiterer am 11.10.2024 gezahlter 966,00 € netto, abzüglich weiterer am 18.10.2024 gezahlter 2.708,32 € netto, abzüglich weiterer am 21.10.2024 gezahlter 541,41 € netto, abzüglich weiterer am 21.11.2024 gezahlter 3.249,73 € netto, abzüglich weiterer am 07.01.2025 gezahlter 2.500,00 € netto, an den Kläger zu zahlen,
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten datierend vom 04.03.2025 aufgelöst worden ist, sondern ungekündigt über den 15.04.2025 hinaus weiter besteht.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis über Führung und Leistung zu erteilen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die beklagte Partei zu 95% zu tragen, die klagende Partei zu 5 %.
6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 144.485,91 € festgesetzt.
7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.11.2025 1 BV 4/25

1. Die Beteiligte zu 2 wird verurteilt, dem Beteiligten zu 1 die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten zu ermöglichen, indem sich aus den dem Beteiligten zu 1 zugänglich zu machenden Zeitnachweisen für den stellvertretenden Leiter des Verteilzentrums Waghäusel, der Abteilungsleiter und der stellvertretenden Abteilungsleiter Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausenzeiten hieraus ergeben.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

11.12.2025 3 Ca 24/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 2.654,62 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

10.12.2025 9 Ca 104/25

1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Berufungsstreitwert beträgt 1.181,74 Euro.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

25.11.2025 2 Ca 292/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.465,96 € festgesetzt.


09.12.2025 2 Ca 170/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

11.12.2025 3 Ca 196/25

1. Die Klage wird in Bezug auf die Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2 abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 7.017,54 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

14.11.2025 8 Ca 184/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24. April 2025 zum 30. Juni 2025 aufgelöst ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Complaint Manager weiter zu beschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird auf 18.262,80 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.11.2025 1 Ca 207/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten aus dem Schreiben vom 16.05.2025 aufgelöst ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als Verkäufer weiter zu beschäftigen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die beklagte Partei zu tragen. 
5. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 13.670 € festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

14.10.2025 9 Ca 93/25

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26. Februar 2025 nicht geendet hat.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 30.09.2025 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag als Werker zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.Der Wert des Streitgegenstands beträgt 11.025 Euro.
5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.11.2025 1 Ca 298/25

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten vom 26.06.2025 aufgelöst ist, sondern ungekündigt fortbesteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Mitarbeiter Leiter Versand und Mitarbeiter Logistik und Zoll weiterzubeschäftigen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die beklagte Partei 4/5 zu tragen und die klagende Partei zu 1/5. 
5. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 31.386,6€ festgesetzt. 
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.11.2025 3 Ca 316/24

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.10.2024 aufgelöst wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Lagermitarbeiter weiter zu beschäftigen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die beklagte Partei zu 81 % und die klagende Partei zu 19 % zu tragen.
5. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 13.128,24 € festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

05.12.2025 8 Ca 109/25

1 Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Warengutschein in Höhe von 270,00 EUR brutto herauszugeben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 5 % und der Kläger 95%.
4. Der Streitwert wird auf 4.688 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird zugelassen.

07.11.2025 8 Ca 119/25

1 Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 23.469,63 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

28.10.2025 9 BV 15/25

Der Antrag wird zurückgewiesen.

03.12.2025 9 BVGa 2/25

Die Anträge werden zurückgewiesen.

28.10.2025 9 BV 18/25

Die Anträge wird zurückgewiesen.