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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Karlsruhe zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
01.06.2026 6 BV 4/26

1.Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Beginn und das Ende der Arbeitszeit der sog. Verwaltungsmitarbeiter i.S.d. § 1 der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung" vom 07.09/15.09.2022 festzulegen oder die Erbringung von Arbeitsleistung durch diese Arbeitnehmer zu dulden, ohne dass der Betriebsrat zuvor dem Beginn und dem Ende der Arbeitszeit zugestimmt hat oder die Zustimmung durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt wurde.
2.Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Betriebsrats oder einen die Zustimmung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle Pausenzeiten für die sog. Verwaltungsmitarbeiter im Sinne von § 1 der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung" vom 07.09/15.09.2022 festzulegen.
3.Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Betriebsrats oder einen die Zustimmung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle den Urlaubsplan der sog. Verwaltungsmitarbeiter i.S.d. § 1 der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung" vom 07.09/15.09.2022 i.V.m. der „Betriebsvereinbarung zur Regelung allgemeiner Urlaubsgrundsätze entsprechend § 87 Abs. 1 Ziffer 5 BetrVG" aufzustellen.
4.Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Antrag Ziff. 1 bis Ziff. 3 wird der Antragsgegnerin einen Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 Euro angedroht.

22.05.2026 10 Ca 257/25

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 7.686,94 zuzüglich Zinsen von 5 c)/0 Punkten über dem Basiszinssatz. seit 16.07.2025 zu zahlen.
2. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 96 %, der Beklagte zu 4 %.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 193.925,15€.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.05.2026 9 Ca 407/26

1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3.Der Streitwert wird festgesetzt auf 11.800 Euro. 
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

22.05.2026 10 Ca 286/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 36.000,00 €.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

18.05.2026 6 BV 1/26

1.Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Frau A. S. in die Entgeltgruppe KR 7/3 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) wird ersetzt.
2.Im Übrigen wird der Antrag Ziff. 2 zurückgewiesen.

21.05.2026 1 Ca 323/25

1 Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 6. August 2025 aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 6. August 2025 aufgelöst worden ist.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 3.130,11 Euro festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.