In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Karlsruhe zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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06.12.2024 | 10 Ca 166/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
17.12.2024 | 10 Ca 199/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung
vom 31.05.2024 nicht beendet ist. |
22.11.2024 | 10 Ca 202/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche
fristlose Kündigung der Beklagten vom 06.06.2024 aufgelöst wurde, noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche
Kündigung der Beklagten vom 06.06.2024 aufgelöst wird. |
19.12.2024 | 1 Ca 115/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
21.11.2024 | 3 Ca 119/24 | 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das Gehalt für den Monat Februar in Höhe von 3.254,00 brutto (3.132,00
brutto Gehalt zzgl. die Zulage in Höhe von 122,00 brutto) abzüglich bereits abgeführter Sozialversicherungsbeiträge in
Höhe von 683,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.570,67 ab 11.09.2024 zu zahlen. |
21.11.2024 | 3 Ca 83/24 | 1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger einbehaltene Nettovergütung für September 2023 in Höhe von 975,25
€ netto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2023 zu bezahlen. |
06.12.2024 | 8 Ca 410/23 | Urteil: |
18.12.2024 | 9 Ca 103/24 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin mit Schreiben vom 15.03.2024 erteilte Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die beiden der Klägerin mit Schreiben vom 18.03.2024 erteilten Abmahnungen aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin mit Schreiben vom 20.03.2024 erteilte Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin mit Schreiben vom 28.03.2024 erteilte Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.966,50 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 zu zahlen. 6. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.956,06 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2024 zu bezahlen. 7. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 17 % und die Beklagte 83 % zu tragen. 8. Der Streitwert wird auf 11.422,56 EUR festgesetzt. 9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |