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Datum: 24.09.2026
Aktenzeichen: 1 Ca 94/26
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche
Kündigung vom 26. Februar 2026 aufgelöst worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.