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Datum: 19.04.2024
Aktenzeichen: 9 Ca 62/23
1. Der Einspruch der beklagten Partei gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 07.02.2024 (Aktenzeichen 9 Ca
62/23) wird verworfen.
2. Die beklagte Partei hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 37.300,48 festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.