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Datum: 10.02.2025

Aktenzeichen: 5 Ca 232/24

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten vom 12.08.2024 aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten vom 16.09.2024 aufgelöst worden ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits mit Tätigkeiten nach EG 10 weiter zu beschäftigen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
5. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 12.747,81 € festgesetzt.