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Datum: 24.07.2026
Aktenzeichen: 8 Ca 515/25
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentlich fristlose Kündigung der
Beklagten vom 10.12.2025 nicht beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu
unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Fachkraft ALG weiterzubeschäftigen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 20.238,40 € festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.