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Altersgrenze im öffentlichen Dienst ist nicht europarechtswidrig
Datum: 01.07.2008
Kurzbeschreibung:
Die Regelung des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst, wonach das Arbeitsverhältnis auch gegen den Willen des Beschäftigen mit Vollendung des 65. Lebensjahres endet, verstößt nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe weder gegen deutsches Verfassungsrecht noch gegen europäisches Recht.
Geklagt hatte ein 65jähriger Dozent für Politik und Recht beim Bundesamt für Zivildienst, dessen Antrag auf Verlängerung des Arbeitsvertrages über das 65. Lebensjahr hinaus vom Arbeitgeber unter Berufung auf die tariflich verankerte Altersgrenze abgelehnt wurde. Seiner Auffassung nach verstoße die Anknüpfung allein an das Lebensalter für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das europarechtlich verankerte Diskriminierungsverbot.
Dem folgte das Arbeitsgericht Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 12.06.2008 nicht.
Das die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 65. Lebensjahres rechtfertigende sachliche Interesse ergebe sich aus einem Bedürfnis an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, ohne eine dieser entgegenstehende Minderung der Leistungsfähigkeit sowie einer sachgerechten und berechenbaren Personal- und Nachwuchsplanung, in Verbindung mit der Sicherung einer ausgewogenen Alterstruktur. Gerade im öffentlichen Dienst mit seinen überwiegend langjährigen Beschäftigungsverhältnissen und geringer Fluktuation gewährleiste das alterbedingte Ausscheiden die Schaffung von Einstellungs- und Beförderungsmöglichkeiten.
Auch nach europäischem Recht sei eine tariflich vereinbarte Altersgrenze nicht diskriminierend, wenn sie durch ein legitimes Ziel, das in Beziehung zur Beschäftigungspolitik und zum Arbeitsmarkt stehe, sachlich gerechtfertigt sei. Voraussetzung für eine Altersbefristung sei jedoch eine ausreichende soziale Absicherung im Alter. Dies sah das Gericht im Bereich des öffentlichen Dienstes auch aufgrund der zusätzlichen Altersversorgung als gewährleistet an.
Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig und wird demnächst auf der Homepage des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg veröffentlich: Arbeitsgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.06.2008, Az.: 8 Ca 492/07.