KSC unterliegt in Unterlassungsstreit

Datum: 10.06.2010

Kurzbeschreibung: 

Der Karlsruher Sportclub hat sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Äußerungen seines beurlaubten Managers Rolf Dohmen in einem Interview der Badischen Neuesten Nachrichten vom 08./09.05.2010 gewandt. In diesem Interview hatte Herr Dohmen auf den Vorwurf, „mancher bewerte die von ihm angestrengte Klage auf Zahlung von Siegerprämien als „Rache“ gegenüber dem neuen Präsidium“ geantwortet: „Das sehe ich anders. Aber ganz abgesehen davon: Ich denke, so wie es mich „gemobbt“ hat,  war auch nicht die feine englische Art.“.

Der KSC verlangt von Rolf Dohmen die Unterlassung derartiger Äußerungen. Es handele sich um unwahre Tatsachenbehauptungen, die zu einer Herabsetzung des Rufs und Ansehen der einzelnen Präsidiumsmitglieder führe und die der Verein nicht hinnehmen müsse.

Demgegenüber haben Rolf Dohmen und seine Prozessbevollmächtigte die Ansicht vertreten, es handele sich um eine bloße Meinungsäußerung, die ihm nicht untersagt werden könne. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Begriff „gemobbt“ in Anführungszeichen gesetzt wurde und daher nicht wörtlich zu nehmen sei.

Das Arbeitsgericht Karlsruhe hat den Eilantrag des Vereins zurückgewiesen. Das Präsidium sei als satzungsmäßiges Organ eines Vereins bereits nicht Träger eines gesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechts. Außerdem hat auch das Gericht die angegriffenen Äußerungen des Herrn Dohmen als reine Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptungen gewertet. Insoweit kann sich Herr Dohmen auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen.

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