Dohmen erstreitet Unterlassungserklärung gegen KSC Präsidenten Metzger

Datum: 17.02.2010

Kurzbeschreibung: 

Der von seinen Aufgaben freigestellte KSC-Manager Dohmen wendet sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Äußerungen des KSC-Präsidenten Metzger in einem Interview, das auf einer Internetplattform im Januar dieses Jahres veröffentlich wurde. In diesem Interview hatte Herr Metzger u.a. behauptet, dass Herr Dohmen nicht Manager des KSC gewesen sei, er keine Geschäftsführerfunktion ausgeübt und keine Zuständigkeitsregelung gehabt habe.

Während Herr Metzger ein entsprechendes Unterlassungsbegehren auf zukünftige Äußerungen im Hinblick auf die Managerfunktion im Prozess anerkannte, blieb zwischen den  Parteien die Geschäftsführerfunktion und die Zuständigkeitsregelung streitig.

Nach Auffassung von Herrn Metzger und seines Prozessbevollmächtigten ergibt sich eine Geschäftsführerposition von Herrn Dohmen weder aus dem Gesetz noch aus der Vereinssatzung, noch aus dem Arbeitsvertrag. Desgleichen fehle es an einer schriftlichen Regelung über den Zuständigkeitsbereich von Herrn Dohmen.

Demgegenüber verwiesen die Prozessbevollmächtigten von Herrn Dohmen auf die tatsächliche Handhabung und die Außendarstellung des KSC  sowohl vereinsintern als auch gegenüber den Medien und der Bundesliga.

Im Ergebnis gab das Arbeitsgericht Karlsruhe in einem vorläufigen Verfahren dem Antrag des Antragstellers statt. Bei der Bewertung einer Geschäftsführerfunktion sei nicht in erster Linie auf die Stellung eines Geschäftsführers als gesetzliches Vertretungsorgan des Vereins, sondern auf die Außenwirkung der Äußerung abzustellen. Diese stehe in Widerspruch zu der Funktion und dem Tätigkeitsbereich, den der Verein Herrn Dohmen in der Vergangenheit sowohl intern als auch extern eingeräumt habe. Die Aussage, es gäbe keine Zuständigkeitsregelung sei falsch, da sich in der Personalakte von Herrn Dohmen unstreitig ein Stellenprofil gemäß den Anforderungen der Bundesligaordnung befunden habe. Ob diese Stellenbeschreibung inhaltlich ausreichend oder zutreffend ist, sei nicht entscheidungserheblich, da dies nicht Gegenstand der streitigen Interviewäußerung war.

Das Gericht hat nur eine vorläufige Regelung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren getroffen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es jedoch dem KSC-Präsidenten untersagt, die o.g. Äußerungen zu wiederholen. Verstößt er gegen dieses Verbot droht ein Ordnungsgeld in nicht unerheblicher Höhe.

Arbeitsgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2010 (10 Ga 1/10)

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