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Datum: 02.07.2026
Aktenzeichen: 3 Ca 381/25
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom
04.11.2025 nicht aufgelöst ist.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom
19.12.2025 nicht aufgelöst ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als
gewerblichen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für November 2025 einen Betrag i.H.v. 4.370,98 € brutto nebst Zinsen hieraus
i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2025 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Dezember 2025 einen Betrag i.H.v. 2.240,78 € brutto nebst Zinsen hieraus
i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2026 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als betriebliche Sonderzahlung für 2025 einen Betrag i.H.v. 2.251,49 €
brutto nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2025 zu bezahlen.
7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
8. Die Kosten des Rechtsstreits hat die beklagte Partei zu tragen.
9. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 36.265,27 € festgesetzt.
10. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.