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Datum: 26.06.2026
Aktenzeichen: 10 Ca 15/26
1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentlich fristlose
Kündigung der Beklagten vom 23.12.2025 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 23.12.2025 aufgelöst ist.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen
arbeitsvertraglichen Bedingungen als chemischen Fabrikanten weiter zu beschäftigen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.491,15 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01.03.2026 zu zahlen.
4.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 27.295,91 €.