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Datum: 01.06.2026

Aktenzeichen: 6 BV 4/26

1.Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Beginn und das Ende der Arbeitszeit der sog. Verwaltungsmitarbeiter i.S.d. § 1 der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung" vom 07.09/15.09.2022 festzulegen oder die Erbringung von Arbeitsleistung durch diese Arbeitnehmer zu dulden, ohne dass der Betriebsrat zuvor dem Beginn und dem Ende der Arbeitszeit zugestimmt hat oder die Zustimmung durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt wurde.
2.Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Betriebsrats oder einen die Zustimmung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle Pausenzeiten für die sog. Verwaltungsmitarbeiter im Sinne von § 1 der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung" vom 07.09/15.09.2022 festzulegen.
3.Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Betriebsrats oder einen die Zustimmung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle den Urlaubsplan der sog. Verwaltungsmitarbeiter i.S.d. § 1 der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung" vom 07.09/15.09.2022 i.V.m. der „Betriebsvereinbarung zur Regelung allgemeiner Urlaubsgrundsätze entsprechend § 87 Abs. 1 Ziffer 5 BetrVG" aufzustellen.
4.Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Antrag Ziff. 1 bis Ziff. 3 wird der Antragsgegnerin einen Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 Euro angedroht.