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Datum: 01.06.2026
Aktenzeichen: 6 BV 4/26
1.Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Beginn und das Ende der Arbeitszeit der sog. Verwaltungsmitarbeiter i.S.d.
§ 1 der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung" vom 07.09/15.09.2022 festzulegen oder die Erbringung von
Arbeitsleistung durch diese Arbeitnehmer zu dulden, ohne dass der Betriebsrat zuvor dem Beginn und dem Ende der Arbeitszeit zugestimmt hat
oder die Zustimmung durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt wurde.
2.Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Betriebsrats oder einen die Zustimmung ersetzenden Spruch der
Einigungsstelle Pausenzeiten für die sog. Verwaltungsmitarbeiter im Sinne von § 1 der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit-
und Dienstplangestaltung" vom 07.09/15.09.2022 festzulegen.
3.Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Betriebsrats oder einen die Zustimmung ersetzenden Spruch der
Einigungsstelle den Urlaubsplan der sog. Verwaltungsmitarbeiter i.S.d. § 1 der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit- und
Dienstplangestaltung" vom 07.09/15.09.2022 i.V.m. der „Betriebsvereinbarung zur Regelung allgemeiner Urlaubsgrundsätze
entsprechend § 87 Abs. 1 Ziffer 5 BetrVG" aufzustellen.
4.Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Antrag Ziff. 1 bis Ziff. 3 wird der Antragsgegnerin einen
Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 Euro angedroht.