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Datum: 21.05.2026

Aktenzeichen: 1 Ca 323/25

1 Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 6. August 2025 aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 6. August 2025 aufgelöst worden ist.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 3.130,11 Euro festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.