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Datum: 30.04.2026
Aktenzeichen: 1 Ca 386/25
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 16.
September 2025 aufgelöst worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 44 %, die beklagte Partei zu 56 %.
5. Der Streitwert wird auf 18.551,00 Euro festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.