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Datum: 27.03.2026

Aktenzeichen: 8 Ca 363/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 24. September 2025 nicht aufgelöst ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29. September 2025 nicht aufgelöst ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Montierer weiter zu beschäftigen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5.Der Streitwert wird auf 37.269,12 EUR festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.