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Datum: 24.03.2026

Aktenzeichen: 6 Ca 31/26

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für die Zeit vom 01.11.2024 bis 30.11.2024 in Höhe von 2.109,81 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-ten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a. hieraus ab dem 01.04.2025 zu be-zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für die Zeit vom 01.12.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von 2.495,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-ten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a. hieraus ab dem 01.04.2025 zu be-zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für die Zeit vom 01.01.2025 bis 31.01.2025 in Höhe von 3.078,32 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-ten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a. hieraus ab dem 01.04.2025 zu be-zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.171,84 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a. hieraus ab dem 01 04.2025 zu bezahlen.
5. Die Widerklage wird abgewiesen.
6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
7. Der Streitwert wird auf 11.385,37 Euro festgesetzt.
8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.