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Datum: 12.03.2025
Aktenzeichen: 9 Ca 67/24
1. Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 30.09.2024 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 12.498,23 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.