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Datum: 12.02.2025
Aktenzeichen: 9 Ca 269/24
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentlich fristlose Kündigung
der Beklagten vom 28.06.2024 nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom
28.06.2024 nicht zum 30.09.2024 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30.11.2024 fortbestanden hat.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Vergütung für Juli 2024 in Höhe von € 3.290,00 brutto
zuzüglich € 50,00 Gutscheinkarte nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
01.08.2024 zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Vergütung für August 2024 in Höhe von € 3.290,00 €
brutto zuzüglich € 50,00 Gutscheinkarte nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 01.09.2024 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für September 2024 eine Vergütung in Höhe von € 3.290,00 brutto
zuzüglich € 50,00 Gutscheinkarte zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit 01.10.2024 abzüglich von der Agentur für Arbeit netto erhaltener € 494,10 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Oktober 2024 eine Vergütung in Höhe von € 3.290,00 brutto
zuzüglich € 50,00 Gutscheinkarte zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 01.11.2024 abzüglich von der Agentur für Arbeit erhaltener € 1.482,30 netto zu bezahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für November 2024 eine Vergütung in Höhe von € 3.290,00 brutto
zuzüglich € 50,00 Gutscheinkarte zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit 01.12.2024 abzüglich von der Agentur für Arbeit netto erhaltener € 1.482,30 zu bezahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von € 2.250,00 brutto nebst Zinsen hieraus in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2024 zu bezahlen.
9. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
10. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf € 25.991,30 festgesetzt.
11. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.