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Datum: 07.02.2025

Aktenzeichen: 10 Ca 311/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mehrarbeitszuschläge für den Kalendermonat Mai 2024 in Höhe von EUR 36,14 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mehrarbeitszuschläge für den Kalendermonat Juni 2024 in Höhe von EUR 108,48 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mehrarbeitszuschläge für den Kalendermonat Juli 2024 in Höhe von EUR 49,72 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2024 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Urlaubsstunden bei der Frage mitzuzählen, ob der Schwellenwert, ab dem die Mehrarbeitszuschläge zu zahlen sind, überschritten wurde. 
5. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 73 %, die Beklagte zu  27 %.
7. Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.685,64 €.
8. Hinsichtlich der Frage der Berechnung der Mehrarbeitzuschläge wird die Berufung zugelassen. Im übrigen wird die Berufung nicht gesondert zugelassen, soweit nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig.