Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Datum: 07.02.2025
Aktenzeichen: 10 Ca 311/24
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mehrarbeitszuschläge für den Kalendermonat Mai 2024 in Höhe von EUR
36,14 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mehrarbeitszuschläge für den Kalendermonat Juni 2024 in Höhe von EUR
108,48 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mehrarbeitszuschläge für den Kalendermonat Juli 2024 in Höhe von EUR
49,72 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2024 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Urlaubsstunden bei der Frage mitzuzählen, ob der Schwellenwert, ab dem
die Mehrarbeitszuschläge zu zahlen sind, überschritten wurde.
5. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 73 %, die Beklagte zu 27 %.
7. Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.685,64 €.
8. Hinsichtlich der Frage der Berechnung der Mehrarbeitzuschläge wird die Berufung zugelassen. Im übrigen wird die Berufung nicht
gesondert zugelassen, soweit nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig.