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Datum: 04.02.2025

Aktenzeichen: 7 Ca 483/23

  1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 372.527,47 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 19.383,88 EUR für den Zeitraum vom 06.12.2023 bis zum 31.10.2024 sowie zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 01.11.2024 zu bezahlen.
  2. Der Klage zu 1) und die Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 808.815,74 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 01.11.2024 zu bezahlen.
  3. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 285.191,94 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 01.11.2024 zu bezahlen.
  4. Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.375,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 06.12.2023 zu bezahlen.
  5. Es wird festgestellt, dass die Ansprüche der Klägerin gemäß Ziffern 1 und 3 auf vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen der Beklagten zu 1) und 2) beruhen.
  6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die beiden Beklagten als Gesamtschuldner zu 49 Prozent, der Beklagte zu 1) alleine zu 17 Prozent und die Klägerin zu 34 Prozent.
  8. Der Streitwert für diese Entscheidung wird auf 2.080,453,05 EUR festgesetzt.
  9. Die Berufung wird nicht über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus gesondert zugelassen.