Datum: 13.12.2024

Aktenzeichen: 8 Ca 201/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 8. Mai 2024 weder fristlos noch unter Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist aufgelöst wurde.

2. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Material Handler (Mitarbeiter Logistik) zu beschäftigen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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