Datum: 18.12.2024

Aktenzeichen: 9 Ca 103/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin mit Schreiben vom 15.03.2024 erteilte Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die beiden der Klägerin mit Schreiben vom 18.03.2024 erteilten Abmahnungen aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin mit Schreiben vom 20.03.2024 erteilte Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin mit Schreiben vom 28.03.2024 erteilte Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.966,50 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 zu zahlen.

6. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.956,06 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2024 zu bezahlen.

7. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 17 % und die Beklagte 83 % zu tragen.

8. Der Streitwert wird auf 11.422,56 EUR festgesetzt.

9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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