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Datum: 21.11.2024
Aktenzeichen: 3 Ca 119/24
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das Gehalt für den Monat Februar in Höhe von 3.254,00 brutto (3.132,00
brutto Gehalt zzgl. die Zulage in Höhe von 122,00 brutto) abzüglich bereits abgeführter Sozialversicherungsbeiträge in
Höhe von 683,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.570,67 ab 11.09.2024 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das Gehalt für den Monat März in Höhe von 3.254,00 brutto (3.132,00
brutto Gehalt zzgl. die Zulage in Höhe von 122,00 brutto) abzüglich bereits abgeführter Steuern in Höhe von 375,41 E
und abzüglich bereits abgeführter Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 683,33 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 2.195,26€ ab 11.09.2024 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Zulagen für 10/23 bis inkl. 01/24 in Höhe von insgesamt 488,00 brutto
nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 13.06.2024 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die beklagte Partei zu 50 % und die klagende Partei zu 50 % zu tragen.
6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 9.905,52 festgesetzt.
7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.