In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.
| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 29.04.2026 | 30 Ca 839/26 |
Urteil |
| 15.04.2026 | 18 Ca 8743/25 |
U r t e i l |
| 30.04.2026 | 22 Ca 8700/25 |
Urteil 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
| 06.05.2026 | 15 Ca 5456/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29.07.2025 beendet worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28.08.2025 beendet worden ist. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Lead Engineer Interior/Exterior bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 30.437,71 EUR festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 06.05.2026 | 30 Ca 1909/26 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 31. Juli 2025, zugegangen am 31. Juli 2025, aufgelöst worden ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt a) das MacBookPro 14 SL der Firma Apple, Seriennummer XXXXX nebst Zubehör, bestehend aus Power Adapter 96W USB-C inkl. MagSafe USB-C Kabel sowie b) das Apple iPhone 15, 256 GB, Schwarz, Seriennummer: XXXXX c) Firmenkleidung der Marke "XXXXXXXXXX" mit dem aufgebrachten Firmenlogo der Beklagten / Widerklägerin gemäß der
Abbildung XXXX , in jeweils Größe M an die Beklagte/Widerklägerin am Sitz der Beklagten herauszugeben. 4. Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte / Widerklägerin 73,50 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2025 zu bezahlen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger/Widerbeklagte 71 % und die Beklagte/Widerklägerin 29 %. 6. Der Streitwert wird auf Euro 47.260,81 festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
|
| 07.05.2026 | 28 Ca 7676/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 06.05.2026 | 24 Ca 6916/25 |
Urteil 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schichtzulagen in Höhe von EUR 5.522,70 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für einen Betrag in Höhe von EuR 1.840,90 seit dem 01.11.2025, für einen Betrag in Höhe von EUR 1.840,90 seit dem 01.12.2025 und für einen Betrag in Höhe von EUR 1.840,90 seit dem 01.01.2026 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 19% und der Kläger 81% zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf EUR 23.307,27 festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelasen. |
| 23.04.2026 | 28 Ca 7120/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.10.2025 nicht beendet worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.10.2025 nicht beendet worden ist. 3. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Streitwert wird auf 80.805,00 EUR festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
|
| 06.05.2026 | 24 Ca 5770/25 |
Urteil 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2025 einen Betrag in Höhe von brutto € 666,66 zzgl. Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2026 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf EUR 15.167,58 festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 21.04.2026 | 3 Ca 4981/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.637,50 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
| 05.05.2026 | 12 Ca 533/26 |
Teilversäumnis- und Endurteil Im Namen des Volkes
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 4/10 sowie die Kl. zu 6/10 zutragen. 5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 93.436,72 festgesetzt. 6. Eine Zulassung der Berufung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht. |
| 29.04.2026 | 11 Ca 6894/25 |
Im Namen des Volkes Urteil
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4. 5. Der Streitwert wird auf 34.897,76 Euro festgesetzt.
|
| 06.05.2026 | 20 BVGa 2/26 |
Dem Beteiligten zu 2 wird untersagt, die derzeit in den betrieblichen Einheiten der Beteiligten zu 1 am Standort Bietigheim-Bissingen
mit Einladung vom 30.03.2026 eingeleitete und laufende Betriebsratswahl fortzuführen. |
| 08.05.2026 | 14 Ca 7516/25 |
1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom
29.10.2025 nicht aufgelöst worden ist. |
| 08.05.2026 | 14 Ca 6213/25 |
1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom
19.08.2025 nicht aufgelöst worden ist. |
| 05.05.2026 | 27 Ca 327/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 12.08.2025 nicht
beendet wurde. |
| 12.05.2026 | 27 Ca 246/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung der
Beklagten vom 21.05.2025 mit Ablauf des 31.05.2028 enden wird. |
| 28.04.2026 | 27 Ca 268/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.06.2025 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung erstreckt. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 14.045,12. |
| 30.04.2026 | 4 Ca 5768/25 |
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die
hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.08.2025 beendet wird. |
| 11.05.2026 | 16 Ca 1033/26 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose, |
| 09.04.2026 | 26 Ca 862/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 05.05.2026 | 12 Ca 313/26 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. KI.. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 2.063,25 festgesetzt. 4. Eine Zulassung der Berufung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht. |
| 05.05.2026 | 25 Ca 6027/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 13.800,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 05.05.2026 | 27 Ca 298/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 05.05.2026 | 27 Ca 350/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 12.05.2026 | 27 Ca 264/25 |
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Mai 2025 Lohn in Höhe von EUR 1.974,93 netto nebst Zinsen in Höhe
von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 05.06.2025 sowie weitere EUR 1.974,93 netto Lohn für Juni 2025 nebst Zinsen in
Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 05.07.2025 zu bezahlen. |
| 22.04.2026 | 13 Ca 167/25 |
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 15.02.2025 zu bezahlen. |
| 21.04.2026 | 3 Ca 7539/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 57.185 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
|