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Datum: 30.04.2026
Aktenzeichen: 4 Ca 5768/25
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die
hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.08.2025 beendet wird.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als
Verwaltunsangestellter weiterzubeschäftigen.
3.Der Auflösungsantrag der beklagten Partei wird abgewiesen.
4.Die beklagte Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5.Der Streitwert wird auf 14.445,00 EUR festgesetzt.
6.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.