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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
21.04.2026 3 Ca 7539/25

 

Urteil 

im Namen des Volkes:

 

1.     Die Klage wird abgewiesen.

 

2.    Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

3.    Der Wert des Streitgegenstands wird auf 57.185 EUR festgesetzt.

 

4.    Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

 

22.04.2026 13 Ca 167/25

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2025 zu bezahlen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
3.) Der Streitwert wird auf  48.000,00 € festgesetzt.
4.) Soweit die Berufung nicht nach § 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

12.05.2026 27 Ca 264/25

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Mai 2025 Lohn in Höhe von EUR 1.974,93 netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 05.06.2025 sowie weitere EUR 1.974,93 netto Lohn für Juni 2025 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 05.07.2025 zu bezahlen. 
2. Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten/Widerbeklagten EUR 3.949,86 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2025 zu bezahlen. 
3. Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten/Widerkläger EUR 4.598,12 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2025 zu bezahlen. 
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 68 %, dem Beklagten zu 32 % auferlegt. 
5. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 12.497,84.

05.05.2026 27 Ca 350/25

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 
3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 16.530,43. 

05.05.2026 27 Ca 298/25

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 
3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 56.987,00.

05.05.2026 25 Ca 6027/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 13.800,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

05.05.2026 12 Ca 313/26

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. KI..

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 2.063,25 festgesetzt.

4. Eine Zulassung der Berufung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht.

09.04.2026 26 Ca 862/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 7.129,76 Euro festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht
gesondert zugelassen.

11.05.2026 16 Ca 1033/26

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose,
außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 17.04.2025 nicht aufgelöst ist.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der
Beklagten vom 17.04.2025 aufgelöst ist.
3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht durch die vorsorgliche ordentliche Kündigung der
Beklagten vom 15.05.2025 zum 31.12.2025 aufgelöst ist.
4. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose, außerordentliche Kündigung der
Beklagten vom 16.05.2025 aufgelöst ist.
5. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der
Beklagten vom 16.05.2025 aufgelöst ist.
6. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände enden wird,
sondern zu unveränderten Bedingungen über den 17.04.2025 hinaus
fortbesteht.
7. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht durch die per E-Mail ausgesprochene fristlose
Kündigung der Beklagten vom 22. April 2025 beendet wurde.
8. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
9. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 19.950,00 EUR festgesetzt.
10. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

30.04.2026 4 Ca 5768/25

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.08.2025 beendet wird.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Verwaltunsangestellter weiterzubeschäftigen.
3.Der Auflösungsantrag der beklagten Partei wird abgewiesen. 
4.Die beklagte Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
5.Der Streitwert wird auf 14.445,00 EUR festgesetzt. 
6.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

28.04.2026 27 Ca 268/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.06.2025 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung erstreckt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt.

4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 14.045,12.

12.05.2026 27 Ca 246/25

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten vom 21.05.2025 mit Ablauf des 31.05.2028 enden wird. 
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 31 %, der Beklagtenseite zu 69 % auferlegt. 
4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 29.276,00. 

05.05.2026 27 Ca 327/25

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 12.08.2025 nicht beendet wurde. 
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 
3. Es wird festgestellt, dass der Kläger/Widerbeklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen Schäden, die der Beklagten/Widerklägerin aufgrund der durch den Kläger/Widerbeklagten erfolgten Installation und Nutzung sog. PowerShell -Skripte im Zeitraum zwischen April und August 2025 entstanden sind, sowie künftig entstehen werden, zu ersetzen. 
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kläger-/Widerbeklagtenseite zu 72 %, der Beklagten-/Widerbeklagtenseite zu 28 % auferlegt. 
5. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 34.276,16. 

08.05.2026 14 Ca 6213/25

1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 19.08.2025 nicht aufgelöst worden ist.
2) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits als Montiererin Vormontage Sensorik weiter zu beschäftigen.
3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.102,45 Euro brutto zuzüglich Zinsen aus 4.020,49 Euro brutto seit 01.01.2026, aus weiteren 4.020,49 Euro brutto seit 01.02.2026, aus weiteren 4.020,49 Euro brutto seit 01.03.2026, aus weiteren 4.020,49 Euro brutto seit 01.04.2026 sowie aus weiteren 4.020,49 Euro brutto seit 01.05.2026 zu bezahlen.
4) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin jeweils zum Monatsende, beginnend mit dem Mai 2026 4.020,49 Euro brutto zu bezahlen.
5) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
6) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
7) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.307,35 Euro festgesetzt. 
8) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

08.05.2026 14 Ca 7516/25

1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 29.10.2025 nicht aufgelöst worden ist.
2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 4/7 und die Beklagte 3/7 zu tragen. 
4) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.983,56 Euro festgesetzt. 
5) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

06.05.2026 20 BVGa 2/26

Dem Beteiligten zu 2 wird untersagt, die derzeit in den betrieblichen Einheiten der Beteiligten zu 1 am Standort Bietigheim-Bissingen mit Einladung vom 30.03.2026 eingeleitete und laufende Betriebsratswahl fortzuführen.

29.04.2026 11 Ca 6894/25

Im Namen des Volkes

Urteil


1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.09.2025 nicht aufgelöst worden ist.


2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die Kündigung der Beklagten vom 05.11.2025 nicht aufgelöst werden wird.


3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4.

5. Der Streitwert wird auf 34.897,76 Euro festgesetzt.


6. Soweit nicht bereits von Gesetzes wegen statthaft, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

05.05.2026 12 Ca 533/26

Teilversäumnis- und Endurteil

Im Namen des Volkes


1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin £ 35.699,29 nebst Zinsen aus £ in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit 02.04.2026 zu zahlen.


2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen hat, der aus von ihm getätigter nicht erforderlicher Beauftragung der Fa. everclean GmbH, Untere Raumühle, 71111 Waldenbuch zur Reinigung von Betriebsstätten der Klägerin entstanden ist oder noch entstehen wird.


3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 4/10 sowie die Kl. zu 6/10 zutragen.

5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 93.436,72 festgesetzt.

6. Eine Zulassung der Berufung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht.

21.04.2026 3 Ca 4981/25

Urteil 

im Namen des Volkes:

 

1.     Die Klage wird abgewiesen.

 

2.    Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

3.    Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.637,50 EUR festgesetzt.

 

4.    Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

06.05.2026 24 Ca 5770/25

Urteil



1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2025 einen Betrag in Höhe von brutto € 666,66 zzgl. Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2026 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf EUR 15.167,58 festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

23.04.2026 28 Ca 7120/25

Urteil

1.         Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.10.2025 nicht beendet worden ist.

2.         Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.10.2025 nicht beendet worden ist.

3.         Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.

4.         Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5.         Der Streitwert wird auf 80.805,00 EUR festgesetzt.

6.         Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

06.05.2026 24 Ca 6916/25

Urteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schichtzulagen in Höhe von EUR 5.522,70 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für einen Betrag in Höhe von EuR 1.840,90 seit dem 01.11.2025, für einen Betrag in Höhe von EUR 1.840,90 seit dem 01.12.2025 und für einen Betrag in Höhe von EUR 1.840,90 seit dem 01.01.2026 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 19% und der Kläger 81% zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf EUR 23.307,27 festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelasen.

07.05.2026 28 Ca 7676/25

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Der Urteilsstreitwert wird auf 24.422,15 EUR festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen

06.05.2026 30 Ca 1909/26

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 31. Juli 2025, zugegangen am 31. Juli 2025, aufgelöst worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt

a) das MacBookPro 14 SL der Firma Apple, Seriennummer XXXXX nebst Zubehör, bestehend aus Power Adapter 96W USB-C inkl. MagSafe USB-C Kabel sowie

b) das Apple iPhone 15, 256 GB, Schwarz, Seriennummer: XXXXX

c) Firmenkleidung der Marke "XXXXXXXXXX" mit dem aufgebrachten Firmenlogo der Beklagten / Widerklägerin gemäß der Abbildung XXXX , in jeweils Größe M
nämlich:
- 3 Hoody Sweatshirts in schwarz, 
- 2 Hoody Sweatshirts Seeblau, 
- 2 Strickpullover in Dunkelblau, 
- 1 Strickpullover in Carbongrau, 
- 1 Strickpullover in Oxidblau,
- 1 Strickpullover in Mandelbraun, 
- 1 Strickpullover in Berggrün, 
- 1 Strickpullover in Delphingrau,
 - 1 Strickpullover in Graphit Melange, 
- 1 Strickpullover in Grau Melange, 
- 1 Sweatshirt in Schwarz, 
- 6 T-Shirts in Graphit, 
- 5 Polo-Shirts in Schwarz, 
- 1 Winterjacke in Schwarz

an die Beklagte/Widerklägerin am Sitz der Beklagten herauszugeben.

4. Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte / Widerklägerin 73,50 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2025 zu bezahlen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger/Widerbeklagte 71 % und die Beklagte/Widerklägerin 29 %. 

6. Der Streitwert wird auf Euro 47.260,81 festgesetzt. 

7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.



06.05.2026 15 Ca 5456/25

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29.07.2025 beendet worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28.08.2025 beendet worden ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Lead Engineer Interior/Exterior bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 30.437,71 EUR festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

30.04.2026 22 Ca 8700/25

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

15.04.2026 18 Ca 8743/25

U r t e i l
1. Die Beklagte wird verurteilt, die streitgegenständlichen Abmahnungen vom 19.08.2025 und vom 30.09.2025 zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine schriftliche Genehmigung zur selbstständigen Nebentätigkeit außerhalb seiner Arbeitszeit für den Vertrieb von Folien für Sonnenschutz, Diskretionsschutz, Hitzeschutz sowie von Sicherheitsfolien für bis zu insgesamt 10 Stunden pro Woche unter Einbeziehung der am 23.03.2022 erteilten Nebentätigkeit gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien vom 11.11.2021 zu erteilen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 22.08.2025 bis 12.09.2025 in Höhe von 2.708,61 EUR brutto nebst Zinsen aus 1.045,43 EUR seit 01.09.2025 und aus 1.663,18 EUR seit 01.10.2025 zu bezahlen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 15.908,61 EUR festzusetzen.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

29.04.2026 30 Ca 839/26

Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf Euro 1.201,55 festgesetzt.
4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.