In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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08.05.2024 | 28 Ca 1160/24 | 1.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gemäß Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2006 und der Ergänzung zum
Arbeitsvertrag vom 1. April 2011 als Leiterin Personal in Bietigheim- Bissingen zu beschäftigen. |
11.12.2024 | 11 Ca 1087/24 | Urteil vom 11.12.2024 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
04.09.2024 | 11 Ca 2134/24 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentlich fristlos erklärten
Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich fristlos erklärten
Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht aufgelöst worden ist. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich aus wichtigem Grund
unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht
aufgelöst wird. 4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die höchsthilfsweise außerordentlich aus wichtigem
Grund unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht
aufgelöst wird. 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt. 6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 13.050,00 EUR festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
11.12.2024 | 11 Ca 2615/24 | Beschluss vom 11.12.2024 |
09.10.2024 | 11 Ca 2645/24 | Urteil vom 09.10.2024 6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 10.414,80 EUR festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
27.05.2024 | 11 Ca 5414/24 | Urteil vom 27.05.2024 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von EUR 750,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen.
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27.05.2024 | 11 Ca 5736/24 | Urteil vom 27.05.2024
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
27.05.2024 | 11 Ca 624/24 | Urteil vom 27.05.2024 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 750,00 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 50% und der Beklagten zu 50% auferlegt. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
11.12.2024 | 11 Ga 50/24 | Urteil vom 11.12.2024 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger auferlegt. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 3.435,80 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
03.12.2024 | 12 Ca 997/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
17.01.2025 | 14 Ca 493/24 | Urteil: 2) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 14 TVöD zu beschäftigen. 3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4) Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen. 5) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.300.- Euro festgesetzt. 6) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen. |