Zum Inhalt springen

Datum: 27.02.2026

Aktenzeichen: 10 Ca 1081/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten vom 30. Juni 2025 noch durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 30. Juni 2025 zum 31. Dezember 2025 beendet wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses als Leiterin der Schülerbetreuung Rasselbande Hort und Kernzeit weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Urteilsstreitwert wird auf 18.988,00 Euro festgesetzt.