Datum: 15.01.2025

Aktenzeichen: 31 Ca 2508/24

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Werkstattvertrag durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2024 erst zum 02.02.2024 aufgelöst wurde.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger trägt 90% der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte trägt 10% der Kosten des Rechtsstreits.

4.Der Streitwert wird auf 3.834,00 € festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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