Datum: 15.09.2023
Aktenzeichen: 10 Ca 69/23
Urteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 19.07.2022 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2023 die
Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 750,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen hieraus in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2023 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2023 die
Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 750,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen aus € 1.547,27
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2023 zu zahlen.
4. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 83%, die Beklagte zu 17%.
6. Der Streitwert wird festgesetzt auf 40.018,40 EUR.
7. Soweit nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.