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Datum: 06.05.2026

Aktenzeichen: 30 Ca 1909/26

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 31. Juli 2025, zugegangen am 31. Juli 2025, aufgelöst worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt

a) das MacBookPro 14 SL der Firma Apple, Seriennummer XXXXX nebst Zubehör, bestehend aus Power Adapter 96W USB-C inkl. MagSafe USB-C Kabel sowie

b) das Apple iPhone 15, 256 GB, Schwarz, Seriennummer: XXXXX

c) Firmenkleidung der Marke "XXXXXXXXXX" mit dem aufgebrachten Firmenlogo der Beklagten / Widerklägerin gemäß der Abbildung XXXX , in jeweils Größe M
nämlich:
- 3 Hoody Sweatshirts in schwarz, 
- 2 Hoody Sweatshirts Seeblau, 
- 2 Strickpullover in Dunkelblau, 
- 1 Strickpullover in Carbongrau, 
- 1 Strickpullover in Oxidblau,
- 1 Strickpullover in Mandelbraun, 
- 1 Strickpullover in Berggrün, 
- 1 Strickpullover in Delphingrau,
 - 1 Strickpullover in Graphit Melange, 
- 1 Strickpullover in Grau Melange, 
- 1 Sweatshirt in Schwarz, 
- 6 T-Shirts in Graphit, 
- 5 Polo-Shirts in Schwarz, 
- 1 Winterjacke in Schwarz

an die Beklagte/Widerklägerin am Sitz der Beklagten herauszugeben.

4. Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte / Widerklägerin 73,50 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2025 zu bezahlen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger/Widerbeklagte 71 % und die Beklagte/Widerklägerin 29 %. 

6. Der Streitwert wird auf Euro 47.260,81 festgesetzt. 

7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.